ThürBfVO - Thüringer Bildungsfreistellungsverordnung - Verordnung zur Durchführung des Thüringer Bildungsfreistellungsgesetzes - Thüringen -
Vom 12. Juli 2016 (GVBl. Nr. 6 vom 28.07.2016 S. 266)
Aufgrund des § 1 Abs. 5 Satz 3 und des § 13 des Thüringer Bildungsfreistellungsgesetzes (ThürBfG) vom 15. Juli 2015 (GVBl. S. 114) verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport:
(1) Ein Anspruch auf Bildungsfreistellung für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der ehrenamtsbezogenen Bildung besteht für Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung, die im Dienst oder im Auftrag
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendungfindet, oder
einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 5 oder 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung
erfolgen.
(2) Die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der ehrenamtsbezogenen Bildung beschränkt sich auf Personen, die Führungs-, Leitungs- und Lehraufgaben ausüben oder ausüben werden. Satz 1 gilt nicht
für Tätigkeiten in
der Jugendhilfe im Sinne des § 1 Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
der Betreuung und Unterstützung von hilfsbedürftigen oder benachteiligten Menschen oder
der Betreuung und Unterstützung von Menschen mit nicht deutscher Herkunftssprache oder
(1) Eine Bildungsveranstaltung dient überwiegend betriebsinternen Erfordernissen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 3 ThürBfG insbesondere, wenn sie
in einem engen thematischen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschäftigten an seinem konkreten gegenwärtigen Arbeitsplatz steht oder
die betriebliche Verwendung des Beschäftigten an seinem konkreten gegenwärtigen Arbeitsplatz, durch Erweiterung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung seiner Aufgaben, nach Abschluss der Bildungsveranstaltung aus Sicht des Arbeitgebers unmittelbar verbessert, ohne dass dies mit einer finanziellen oder organisatorischen Besserstellung des Beschäftigten verbunden ist.
(2) Eine Bildungsveranstaltung dient nicht überwiegend betriebsinternen Erfordernissen, wenn diese im Wesentlichen Inhalte der arbeitsweltbezogenen Bildung im Sinne des § 1 Abs. 4 ThürBfG vermittelt und die vermittelten Kenntnisse über die unmittelbaren Anforderungen des konkreten gegenwärtigen Arbeitsplatzes des Beschäftigten hinausgehen.
(1) Zur Überprüfung der Eignung nach § 9 Nr. 3 ThürBfG hat der Träger nachzuweisen, dass er
in der Regel eine mindestens einjährige Erfahrung in der Durchführung von Bildungsveranstaltungen mit der Zielgruppe Erwachsene hat,
anerkennungsfähige Bildungsveranstaltungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bis 5 ThürBfG anbietet,
planmäßig und kontinuierlich arbeitet und
nach dem Umfang, der Gestaltung und der Qualität der Bildungsangebote sowie nach seiner räumlichen, personellen und sächlichen Ausstattung erwarten lässt, dass er Bildungsveranstaltungen nach dem Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz in eigener pädagogischer Verantwortung anbieten kann.
(2) Das Vorliegen der Eignung nach § 9 Nr. 3 ThürBfG wird vermutet bei
Trägern, die bereits eine anderweitige staatliche Anerkennung als Träger oder Einrichtung der Weiterbildung nach vergleichbaren Rechtsvorschriften anderer Länder besitzen,
Trägern, die bereits nach § 8 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt worden sind,
staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen,
staatlichen, staatlich anerkannten und staatlich genehmigten Schulen, die im Bereich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung tätig sind,
zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. Mai 2005 (BGBl. I S. 931) in der jeweils geltenden Fassung oder vergleichbaren Einrichtungen oder
Trägern, die eine Qualitätsbestätigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 der Thüringer Verordnung über die Evaluation und Förderfähigkeit von Einrichtungen der Erwachsenenbildung vom 9. Januar 2010 (GVBl. S. 15) in der jeweils geltenden Fassung oder einen entsprechenden Nachweis vorlegen.
Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt auch für vergleichbare Einrichtungen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(1) Zuständig für die Entscheidung über die Anträge auf Anerkennung von Bildungsveranstaltungen nach dem Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz (Anträge) ist das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium.
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