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Regelwerk

Neufassung der Hinweise des Thüringer Finanzministeriums zur Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
-Thüringen-

Vom 31. Mai 2011
(ThürStAnz. Nr. 26 vom 27.06.2011 S. 808)



Archiv 2007

I. Allgemeines

Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 ist das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in Kraft getreten. Es regelt im Abschnitt 1 (§§ 1 bis 14) den Anspruch auf Elterngeld und im Abschnitt 2 (§§ 15 bis 21) den Anspruch auf Elternzeit.

Das Erste Änderungsgesetz zum BEEG vom 17. Januar 2009 (BGBl. I S. 61), das zum 24. Januar 2009 in Kraft getreten ist, hat u. a. den Personenkreis der Elternzeitberechtigten auf die Großeltern ausgeweitet (§ 15 Absatz 1a).

Die Regelungen zum Elterngeld gelten nur für die ab 1. Januar 2007 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder. Die Elternzeitregelungen sind ab 1. Januar 2007 für jedes Kind in Kraft getreten, unabhängig davon, wann es geboren wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Ziffern 1 und 2 verwiesen.


Paragraphen ohne Angabe eines Gesetzes oder Tarifvertrages beziehen sich auf das BEEG.

1 Elterngeld (§§ 1 bis 14)

Das Elterngeld zielt darauf ab, Eltern, die in der Frühphase der Elternschaft der Betreuung ihres Kindes den Vorrang gegenüber einer vollen Erwerbstätigkeit einräumen, bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen. Es ist als dynamische Entgeltersatzleistung ausgestaltet und orientiert sich am individuellen Einkommen, das nach der Geburt des Kindes weggefallen ist. Unterbrechen Erwerbstätige ihr Berufsleben oder reduzieren ihre Erwerbstätigkeit auf höchstens 30 Wochenstunden, um ihr Kind selbst zu betreuen und zu erziehen, erhält der betreuende Elternteil ein Elterngeld in Höhe von 67 Prozent seines bisherigen Erwerbseinkommens (jedoch maximal 1.800 Euro und mindestens 300 Euro monatlich). Bei einem bisherigen monatlichen Einkommen über 1.200 Euro wird das Elterngeld stufenweise auf 65 % abgesenkt. War das bisherige Einkommen geringer als 1.000 Euro, erhöht sich der Prozentsatz auf bis zu 100 %.

Die Eltern können den Anspruch auf die bis zu 14 Monatsbeträge frei untereinander aufteilen. Dabei kann ein Elternteil für mindestens zwei Monate und höchstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen. Zwei weitere Partnermonate werden zusätzlich als Bonus gewährt, wenn auch der andere Elternteil wegen der Kindererziehung die Erwerbstätigkeit einschränkt oder unterbricht. Auch Alleinerziehende haben unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 3 Satz 4 einen Anspruch auf zwei weitere Monate Elterngeld. Der jeweilige Bezugszeitraum kann bei gleichem Gesamtbudget unter entsprechender Verminderung der monatlichen Beträge auf bis zu 24 bzw. 28 Monate ausgedehnt werden.

Das Elterngeld hat für alle nach dem 31. Dezember 2006 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder das bisherige Erziehungsgeld abgelöst. Für die vor dem 1. Januar 2007 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder waren die Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts des Bundeserziehungsgeldgesetzes ( BErzGG) in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2008 weiter anzuwenden, ein Anspruch auf Elterngeld besteht in diesen Fällen nicht (§ 27 Absatz 1 und 2). Daneben bestehen die Regelungen des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes.

Da der Anspruch auf Elterngeld keine Voraussetzung für die Gewährung von Elternzeit ist, wird in diesem Rundschreiben auf weitergehende Ausführungen zu den Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Elterngeld verzichtet. Nähere Informationen zum Elterngeld sind im Internet unterwww.bmfsfj.de zu finden. Zuständig für die Ausführung des Gesetzes sind die örtlich zuständigen Jugendämter der Landkreise und kreisfreien Städte (Elterngeldstellen). Beschwerdestelle ist das Thüringer Landesverwaltungsamt, Sachgebiet Elterngeld in Suhl.

Zu den Auskunfts- und Nachweispflichten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Elterngeld weise ich jedoch auf Folgendes hin: Eltern benötigen für den Antrag auf Elterngeld Einkommensnachweise für die Zeit vor der Geburt des Kindes und ggf. für die Teilzeitbeschäftigung während des Elterngeldbezuges. Arbeitgeber und ehemalige Arbeitgeber sind daher nach § 9 gesetzlich verpflichtet, den bei ihnen beschäftigten bzw. vormals beschäftigten Elterngeldberechtigten auf Verlangen Bescheinigungen über deren Arbeitsentgelt, die abgezogene Lohnsteuer und den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge sowie die Arbeitszeit auszustellen. Arbeitgeber, die vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigen, handeln ordnungswidrig (§ 14 Absatz 1 Nr. 1). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 Euro geahndet werden (§ 14 Absatz 2).

2 Elternzeit (§§ 15 bis 21)

Die Regelungen zur Elternzeit aus dem BErzGG wurden im Wesentlichen inhaltsgleich in den Abschnitt

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