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ThürAGBQFG - Thüringer Ausführungsgesetz zum Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
- Thüringen -
Vom 16. April 2014
(GVBl. Nr. 4 vom 30.04.2014 S. 139)
§ 1 Zuständigkeit
Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die zuständigen Stellen für Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) in der jeweils geltenden Fassung für einzelne Berufsbereiche, in denen keine Kammerzuständigkeit besteht.
§ 2 Verwaltungskosten
(1) Für die Verfahren zur Prüfung und Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen im Bereich der bundesrechtlich geregelten Berufe, für die keine Kammerzuständigkeit besteht, sind Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. Auf Verlangen sind dem Antragsteller die Grundlagen für die Verwaltungskostenentscheidung vorab mitzuteilen.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz die Verwaltungskostentatbestände, die Höhe der Gebühren sowie die Höhe der Auslagen zu bestimmen.
ENDE |
(Stand: 11.01.2019)
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