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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 1980 zur Änderung der Gesetze zur Ausführung des Zwoelften und des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
- Saarland -

Vom 30. Oktober 2019
(Amtsbl. I Nr. 48 vom 19.12.2019 S. 1053)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch

Das Gesetz zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch vom 8. März 2005 (Amtsbl. S. 438), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 384), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "und nach § 142 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind für die Sozialhilfe sachlich zuständig, soweit nicht nach Absatz 2 und 3 der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist. "(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind sachlich zuständig
  1. für Leistungen der Sozialhilfe, soweit nicht nach Absatz 2 und 3 der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist,
  2. für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel, der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel und die Übernahme von Bestattungskosten nach dem Neunten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch, wenn Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch an volljährige Leistungsberechtigte, die in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 (besondere Wohnformen) des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch leben, oder in vollstationären Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a in Verbindung mit § 71 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden. Dies gilt nicht, wenn für volljährige Leistungsberechtigte der Eingliederungshilfe Leistungen zur Schulbildung oder zur schulischen Ausbildung für einen Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen sind (§ 134 in Verbindung mit § 142 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch)

."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird Nummer 2

2. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60a des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch),

aufgehoben.

bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2 bis 5.

cc) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter " § 53 Absatz 1 Satz 1 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch genannten Menschen, für Menschen mit einer sonstigen geistigen oder seelischen Behinderung oder Störung und für anfallskranke oder suchtkranke Menschen" durch die Wörter " § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen" ersetzt.

3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Örtliche Zuständigkeit

Abweichend von § 98 Absatz 6 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch ist in den aufgrund des sachlichen Zuständigkeitswechsels nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe zum 1. Januar 2020 übergehenden Leistungsfällen, die im Saarland betreut werden, der örtliche Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Im Übrigen gilt § 98 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch."

4. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt:

" § 6b Weiterleitung der Erstattungszahlungen des Bundes für gewährte Barbeträge

(1) Die Erstattungszahlungen des Bundes nach § 136a des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch werden an die für die Ausführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständigen Träger der Sozialhilfe weitergeleitet. Die Weiterleitung ist auf die Höhe der Bundeserstattung beschränkt. Grundlage für die Weiterleitung ist die von den zuständigen Trägern der Sozialhilfe dem Land gemäß § 136a Absatz 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch jeweils gemeldete Anzahl der Leistungsberechtigten je Kalendermonat nach dem Vierten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch, die zugleich Leistungen in einer stationären Einrichtung erhalten und für mindestens 15 Kalendertage in einem Kalendermonat einen Barbetrag erhalten haben. Die Meldungen werden an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weitergeleitet. Nach Eingang der Bundeserstattung leitet das Land den örtlichen Trägern der Sozialhilfe unverzüglich den ihnen jeweils zustehenden Erstattungsbetrag weiter.

(2) Das Nähere zur Meldung der Zahl der Leistungsberechtigten und über das Verfahren der Weiterleitung regelt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie durch Erlass.

(3) § 6a Absatz 5 gilt entsprechend."

5. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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