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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz Nr. 1945 zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes
- Saarland -

Vom 13. Juni 2018
(AmtsBl. I Nr. 26 vom 12.07.2018 S. 384)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

(wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch

Das Gesetz zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch vom 8. März 2005 (Amtsbl. S. 438), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Januar 2017 (Amtsbl. I S. 192), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Angabe § 60" durch die Angabe § 60a" ersetzt.

b) In Nummer 4 werden die Wörter "Hilfe zur Pflege für Personen" durch die Wörter "Hilfe zur Pflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5" ersetzt und die Angabe §§ 66" durch die Angabe § 66a" ersetzt.

2. § 6a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3

Für die Nachweise im und für das Kalenderjahr 2013 und 2014 gilt die Übergangsregelung des § 136 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch .

wird gestrichen.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "und § 136" gestrichen.

3. In § 7 Absatz 2 werden die Wörter "und § 136" gestrichen.

4. § 9

§ 9 Bestellung der Landesärztin oder des Landesarztes1318

Die Landesärztin oder der Landesarzt im Sinne des § 62 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wird vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie bestellt.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID181219

ENDE

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(Stand: 16.08.2018)

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