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Änderungstext
Gesetz Nr. 1921 zur Änderung des Landesheimgesetzes Saarland und weiterer Gesetze
- Saarland -
Vom 15. März 2017
(Amtsbl. I Nr. 15 vom 04.05.2017 S. 476)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Landesheimgesetzes Saarland
Das Landesheimgesetz Saarland vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
HeimGS - Landesheimgesetz Saarland Saarländisches Gesetz zur Sicherung der Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalität für ältere Menschen sowie pflegebedürftige und behinderte Volljährige |
"Saarländisches Gesetz zur Sicherung der Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalität volljähriger Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und volljähriger Menschen mit Behinderung (Saarländisches Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetz)" |
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 1 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 1a Stationäre Einrichtungen
§ 1b Einrichtungen des ambulant betreuten Wohnens
§ 1c Ambulante Pflegedienste".
b) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 9a Beschwerdeverfahren".
c) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung der stationären Einrichtung | "Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung". |
d) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 15a Entfall der aufschiebenden Wirkung."
e) Die Angaben zu den § § 20 bis 24 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
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§ 20 Tätigkeitsbericht der zuständigen Behörde
§ 21 Anwendbarkeit der Gewerbeordnung § 22 Änderung anderer Vorschriften § 23 Übergangsvorschriften § 24 Inkrafttreten |
" § 20 Anwendbarkeit der Gewerbeordnung
§ 21 Übergangsvorschriften § 22 Inkrafttreten". |
3. § 1 wird wie folgt gefasst:
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§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Einrichtungen,
(2) Einrichtungen des Betreuten Wohnens, Wohngemeinschaften, Wohngruppen und andere gemeinschaftliche Wohnformen für ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige sind Einrichtungen im Sinne von Absatz 1, wenn sie die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen. Einrichtungen des Betreuten Wohnens, Wohngemeinschaften, Wohngruppen und andere gemeinschaftliche Wohnformen werden von diesem Gesetz nicht allein deswegen erfasst, weil sich die Bewohnerinnen und Bewohner zu ihrer Gründung Dritter bedient haben, ihr Zusammenleben aber selbständig und eigenverantwortlich regeln. (3) Auf Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen, die der vorübergehenden Aufnahme der unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Personen dienen (Kurzzeiteinrichtungen), sowie auf stationäre Hospize finden die § 8 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 sowie § 9 keine Anwendung. Als vorübergehend wird ein Zeitraum bis zu drei Monaten angesehen. (4) Auf Einrichtungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 finden nur § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6 bis 8, § 3, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8, § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 11 Abs. 11, § 12, § 13 Abs. 4, § 15 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 und § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 und Abs. 3 Anwendung, wenn die Bewohnerinnen und Bewohner vertraglich lediglich dazu verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste, Informations- und Beratungsangebote, Vermittlung von Dienst-, Betreuungs- und Pflegeleistungen vom Träger oder von bestimmten Anbietern anzunehmen und das hierfür zu entrichtende Entgelt nicht höher ist als das zu entrichtende Entgelt für die Grundmiete. (5) In Einrichtungen zur Rehabilitation gilt dieses Gesetz für die Teile, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. (6) Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege sind keine Einrichtungen im Sinne von Absatz 1. |
" § 1 Anwendungsbereich |
(Stand: 22.01.2021)
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