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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

SchlichtV - Schlichtungsverordnung
Verordnung zur Regelung der Schlichtungsstelle nach dem Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetz

- Saarland -

Vom 1. Oktober 2020
(Amtsbl. I Nr. 64 vom 22.10.2020 S. 1029)


Aufgrund des § 17 Absatz 8 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2987), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2020 (Amtsbl. I S. 330), verordnet die Landesregierung:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt das Schlichtungsverfahren nach § 17 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes. Das Schlichtungsverfahren behandelt die Verletzung von Pflichten zur Herstellung der Barrierefreiheit insbesondere nach dem Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetz.

§ 2 Schlichtungsstelle

(1) Die Schlichtungsstelle ist bei dem für Soziales zuständigen Ministerium angesiedelt.

(2) Die Schlichtungsstelle ist mit einer Person besetzt, die über die Befähigung für das Richteramt verfügt oder zertifizierter Mediator oder zertifizierte Mediatorin ist.

(3) Die schlichtende Person wird von dem für Soziales zuständigen Ministerium für die Dauer von vier Jahren benannt. Nach Ablauf dieser Zeit bleibt die schlichtende Person bis zur Bestellung ihrer Nachfolgerin oder ihres Nachfolgers im Amt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Die schlichtende Person kann vor Ablauf dieser Zeit nur abberufen werden, wenn

  1. Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige und unparteiische Ausübung der Tätigkeit als schlichtende Person nicht mehr erwarten lassen,
  2. sie nicht nur vorübergehend an der Ausübung der Tätigkeit als schlichtende Person gehindert ist oder
  3. ein vergleichbar wichtiger Grund vorliegt.

§ 3 Parteien

Parteien des Schlichtungsverfahrens sind die Person nach § 17 Absatz 2 Satz 1 oder der Verband nach § 17 Absatz 3 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes (Antragsteller) und der Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes, dem eine Rechtsverletzung vorgeworfen wird (Antragsgegner).

§ 4 Verfahrensgrundsätze

(1) Ziel des Schlichtungsverfahrens ist es, eine einvernehmliche, rasche, außergerichtliche und kostengünstige Streitbeilegung herbeizuführen.

(2) Die Schlichtungsstelle ist unabhängig, führt das Verfahren unparteiisch und transparent und ist an Weisungen nicht gebunden. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.

(3) Die schlichtende Person und die Parteien tragen dafür Sorge, dass die Privatsphäre der Parteien gewahrt bleibt und dass Amts, Betriebs oder Geschäftsgeheimnisse der Parteien der Öffentlichkeit nicht zugänglich werden.

(4) Jede Partei kann sich durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen Bevollmächtigten vertreten lassen.

(5) Das Schlichtungsverfahren wird im schriftlichen Verfahren geführt, soweit nicht nach dem Ermessen der Schlichtungsstelle mündliche Verhandlung zweckmäßig ist.

(6) Alle Schriftsätze, Schriftstücke oder sonst eingehenden Unterlagen, die der Schlichtungsstelle im Rahmen des Schlichtungsverfahrens von einer Partei vorgelegt werden, werden der anderen Partei zur Kenntnis gebracht. Die Parteien sind verpflichtet, alle Schriftsätze, Schriftstücke oder sonstigen Unterlagen, die nicht elektronisch übermittelt werden, bei der Schlichtungsstelle in doppelter Ausfertigung einzureichen.

(7) Das Schlichtungsverfahren ist freiwillig. Der Antragsteller kann seinen Antrag bis zum Abschluss des Verfahrens ohne Angabe von Gründen zurücknehmen. Der Antragsgegner kann seine Zustimmung zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens ohne Angabe von Gründen verweigern oder bis zum Abschluss des Verfahrens zurücknehmen.

Abschnitt 2
Einleitung des Verfahrens

§ 5 Antrag

(1) Der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle gestellt werden.

(2) Die Schlichtungsstelle stellt ein Antragsformular auf ihrer Internetseite zur Verfügung.

(3) Der Antrag muss Namen und Anschrift des Antragstellers, eine Schilderung des Sachverhalts und der geltend gemachten Rechtsverletzung, das Ziel des Antrags und den beteiligten Träger der öffentlichen Gewalt enthalten.

(4) Fehlen dem Antrag nach Absatz 3 notwendige Angaben, fordert die Schlichtungsstelle den Antragsteller unter Fristsetzung auf, die Angaben nachzureichen. Werden die Angaben innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgereicht, kann die Schlichtungsstelle den Antrag als zurückgenommen behandeln.

§ 6 Replik

(1) Der Antrag wird dem Antragsgegner übermittelt. Der Antragsgegner wird aufgefordert, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

(2) Erfolgt die Stellungnahme nicht fristgemäß, gilt die Zustimmung zur Schlichtung als verweigert.

§ 7 Ablehnung

(1) Die Schlichtungsstelle kann die Eröffnung des Schlichtungsverfahrens ablehnen, wenn

  1. Antragsteller oder Antragsgegner nicht parteifähig sind,
  2. die Schlichtungsstelle örtlich oder sachlich nicht zuständig ist, insbesondere da eine Verletzung einer Pflicht zur Herstellung von Barrierefreiheit nicht geltend gemacht wird,
  3. die Streitsache rechtshängig ist oder war,
  4. ein Schlichtungsverfahren mit demselben Streitgegenstand bereits beantragt oder durchgeführt wurde,
  5. die Streitigkeit bereits beigelegt ist,
  6. das Schlichtungsverfahren im konkreten Fall ungeeignet ist oder

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