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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

SRKG -Saarländisches Reisekostengesetz
- Saarland -

Vom 31. März 1966
(Amtsbl. vom 13.08.1976 S. 857; 26.10.1977 S. 937; 23.01.1978 S. 92; 05.06.1979 S. 627; 27.01.1982 S. 174; 23.12.1986 S. 101; 23.01.1992 S. 115; 07.07.1993 S. 687; 26.01.1994 S. 509; 24.01.2001 S. 358; 23.05.2001 S. 983; 07.11.2001 S. 2158; 31.03.2004 S. 1037; 15.02.2006 S. 474, 530; 04.07.2007 S. 1450; 14.05.2008 S. 1062; 05.12.2008 S. 2108; 26.10.2010 S. 1406; 20.06.2012 S. 238; 13.10.2015 S. 790; 08.12.2021 S. 2628; 24.03.2022 S. 569 22)
Gl.-Nr.: 2032-10



Abschnitt I
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung) der Beamten und Richter des Landes, der Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der in deren Dienst abgeordneten Beamten und Richter.

(2) Das Gesetz regelt ferner die Erstattung von

  1. Auslagen aus Anlass der Abordnung und Zuweisung (Trennungsgeld, § 23),
  2. Auslagen für Reisen zur Einstellung vor dem Wirksamwerden der Ernennung ( § 24 Abs. 1),
  3. Auslagen für Ausbildungs- und Fortbildungsreisen, die teilweise in dienstlichem Interesse liegen ( § 24 Abs. 2), und
  4. Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätten aus besonderem dienstlichem Anlass ( § 24 Abs. 3).

Abschnitt II
Reisekostenvergütung

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Dienstreisende im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Abs. 1 genannten Personen, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen.

(2) Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die von der zuständigen Behörde in der Regel schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Einstellung nach dem Wirksamwerden der Ernennung, aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung, Zuweisung oder Aufhebung einer Zuweisung ( § 16 Abs. 1 und 2) und Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.

(3) Dienstgänge im Sinne dieses Gesetzes sind Gänge oder Fahrten am Dienst- oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die von der zuständigen Behörde angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dem Wohnort steht ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort gleich.

§ 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung

(1) Der Dienstreisende hat Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen. Art und Umfang bestimmt ausschließlich dieses Gesetz.

(2) Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen des Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise oder des Dienstganges zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren.

(3) Zuwendungen, die dem Dienstreisenden von dritter Seite aus anderen als persönlichen Gründen für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang gewährt wurden, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. § 12 bleibt unberührt.

(4) Bei Dienstreisen und Dienstgängen für eine auf Vorschlag oder Veranlassung der zuständigen Behörde wahrgenommene Nebentätigkeit hat der Dienstreisende nach diesem Gesetz nur soweit Anspruch auf Reisekostenvergütung, wie nicht die Stelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird, Auslagenerstattung für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang zu gewähren hat; das gilt auch dann, wenn der Dienstreisende auf seinen Anspruch gegen die Stelle verzichtet hat.

(5) Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstganges, in den Fällen des § 19 mit Ablauf des Tages, an dem dem Berechtigten bekannt wird, dass die Dienstreise oder der Dienstgang nicht ausgeführt wird.

(6) Auf Reisekostenvergütung und Kostenerstattung nach § 1 Abs. 2 kann ganz oder teilweise verzichtet werden.

§ 4 Art der Reisekostenvergütung

Die Reisekostenvergütung umfasst

  1. Fahrkostenerstattung ( § 5),
  2. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung ( § 6),
  3. Tagegeld ( § 9),
  4. Übernachtungsgeld ( § 10),
  5. Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort ( § 11),
  6. Erstattung der Nebenkosten ( § 14),
  7. Erstattung der Auslagen bei Dienstgängen ( § 15),
  8. Aufwandsvergütung ( § 17),
  9. Pauschvergütung ( § 18),
  10. Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen ( § 19).

§ 5 Fahrkostenerstattung

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