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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht, Bau

Saarländische Wohn-, Betreuung- und Pflegequalitätsmindestbauverordnung
Verordnung über bauliche Anforderungen für Einrichtungen nach dem Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetz

- Saarland -

Vom 22. Juli 2021
(Amtsbl. I Nr. 58 vom 05.08.2021 S. 1893)



Aufgrund von § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Anwendungsbereich, allgemeine Anforderungen

(1) Einrichtungen im Sinne des § 1a Absatz 1 und 2 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes dürfen nur betrieben werden, wenn sie die Mindestanforderungen dieser Verordnung erfüllen, soweit nicht § 8 etwas anderes bestimmt.

(2) Die bauliche und räumliche Gestaltung von stationären Einrichtungen muss darauf ausgerichtet sein, den Bewohnerinnen und Bewohnern entsprechend ihren Bedürfnissen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen sowie ein Höchstmaß an Mobilität zu erhalten und zu fördern. Die baulichen und räumlichen Anforderungen müssen sich grundsätzlich am fachlichen Konzept der Einrichtung und der vorgesehenen Zielgruppe der Bewohnerinnen und Bewohner orientieren.

(3) Zur Erhaltung einer weitgehenden Selbstständigkeit der Bewohnerinnen und Bewohner und zur sach- und zeitgerechten Sicherung ihrer Versorgung ist eine all gemeine Zugänglichkeit durch Barrierefreiheit im Gebäude und um das Gebäude herum zu gewährleisten; darüber hinaus sind mindestens 25 Prozent der Plätze rollstuhlgerecht auszustatten.

(4) Stationäre Einrichtungen müssen über eine für die Betreuung und Pflege sowie die Sicherheit der Bewohnerinnen und Bewohner erforderliche und dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende räumliche, bauliche und technische Ausstattung verfügen. Handläufe müssen an beiden Seiten der Flure angebracht sein.

§ 2 Bewohnerzimmer

(1) Der Anteil der Einzelzimmer soll mindestens 60 Prozent betragen. Bewohnerzimmer für mehr als zwei Personen sind unzulässig. In jeder Einrichtung mit Doppelzimmern muss ein Einzelzimmer zur vorübergehenden Nutzung durch eine Bewohnerin oder einen Bewohner vorhanden sein.

(2) Bewohnerzimmer müssen mindestens einen Wohnschlafraum mit einer Wohnfläche von mindestens 14 Quadratmeter für Einzelzimmer und mindestens 20 Quadratmeter für Doppelzimmer umfassen. Die Anforderungen nach § 1 Absatz 3 sind zu berücksichtigen.

(3) Bei der Gestaltung der Bewohnerzimmer soll den Wünschen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner so weit wie möglich entsprochen werden. Dies gilt auch für die Verwendung eigener Möbel und sonstiger persönlicher Ausstattungsgegenstände; jedoch nicht, wenn begründete Sicherheitsbedenken hiergegen bestehen oder hierdurch Rechte oder berechtigte Interessen von Mitbewohnerinnen oder Mitbewohnern eingeschränkt werden.

(4) Die Bewohnerzimmer dürfen nicht als Durchgangszimmer ausgelegt sein. Die Türen zu den Bewohnerzimmern müssen abschließbar und im Notfall von außen zu entriegeln sein.

(5) In stationären Hospizen im Sinne von § 1a Absatz 2 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes sind nur Einzelzimmer zulässig. Die Absätze 2 und 4 sowie § 3 gelten entsprechend. In jedem Hospiz soll mindestens ein separates Gästezimmer vorgehalten werden.

§ 3 Sanitäre Anlagen

(1) Jedes Bewohnerzimmer muss einen direkten Zugang oder einen Zugang über einen Vorraum zu einem Sanitärraum haben, der mindestens mit einer Dusche, einer Toilette und einem Waschtisch ausgestattet ist; ein Sanitärraum für maximal zwei Bewohnerinnen und Bewohner ist zulässig. Türen von Sanitärräumen müssen abschließbar und im Notfall von außen zugänglich sein. Alle sanitären Anlagen müssen über geeignete Haltegriffe verfügen. Bei Dusch- und Waschtischarmaturen ist ein Schutz vor Verbrühung erforderlich.

(2) In Einrichtungen, die konzeptionell auf die Betreuung pflegebedürftiger Menschen ausgerichtet sind, muss mindestens ein Pflegebad mit einer Badewanne, einer Toilette und einem Waschtisch für je 60 Bewohnerinnen und Bewohner vorhanden sein.

(3) In unmittelbarer Nähe von gemeinschaftlichen Wohnflächen soll eine Toilette vorhanden sein, die rollstuhlgerecht ausgestattet ist.

§ 4 Gemeinschafts- und Funktionsräume

(1) Zur sozialen Betreuung und aktivierenden Pflege ist eine ausreichende Anzahl von multifunktionalen Gemeinschaftsräumen vorzusehen. Als Maßstab gilt ein Gemeinschaftsraum für 30 Bewohnerinnen und Bewohner in unmittelbarer Nähe ihrer Zimmer, unabhängig davon mindestens ein Gemeinschaftsraum pro Etage.

(2) Die Gesamtfläche der Gemeinschaftsräume muss mindestens 1,5 Quadratmeter je Bewohnerin und je Bewohner, mindestens jedoch 20 Quadratmeter betragen. Die Flächen von Loggien, Balkonen und Treppen sowie sonstige Verkehrsflächen sind nicht anrechenbar.

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(Stand: 19.08.2021)

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