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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

SFG - Feiertagsgesetz
Gesetz Nr. 1040 über die Sonn- und Feiertage

- Saarland -

Vom 18. Februar 1976
(Amtsbl. S. 211; 08.04.1992 S. 510; 26.01.1994 S. 509; 14.12.1994 S. 18; 27.11.1996 S. 1313; 07.11.2001 S. 2158; 06.02.2002 S. 526; 31.03.2004 S. 1037; 15.02.2006 S. 474; ber. S. 530: 21.11.2007 S. 2393; 21.11.2007 S. 75; 18.11.2010 S: 2587; 13.10.2015 S. 790)
Gl.-Nr.: 1131-1



§ 1 Allgemeines

(1) Die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage und die kirchlichen Feiertage sind nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.

(2) Der Schutz gilt von 0.00 bis 24.00 Uhr, wenn in den nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

§ 2 Gesetzliche Feiertage

(1) Gesetzliche Feiertage sind

  1. der Neujahrstag,
  2. der Karfreitag,
  3. der Ostermontag,
  4. der 1. Mai,
  5. der Tag Christi Himmelfahrt,
  6. der Pfingstmontag,
  7. der Fronleichnamstag,
  8. der Maria Himmelfahrtstag (15. August),
  9. der Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober),
  10. der Allerheiligentag (1. November),
  11. der 1. Weihnachtstag (25. Dezember),
  12. der 2. Weihnachtstag (26. Dezember).

(2) Das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten wird ermächtigt, aus besonderem Anlass, der eine Staatstrauer oder -feier gebietet, durch Rechtsverordnung

  1. Werktage einmalig zu Feiertagen zu erklären; in der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, welche Schutzvorschriften dieses Gesetzes auf den einmaligen Feiertag Anwendung finden;
  2. Schutzmaßnahmen dieses Gesetzes für jeden Tag des Jahres innerhalb der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr anzuordnen.

§ 3 Anwendung sonstiger Feiertagsvorschriften

Die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage und die Feiertage nach § 2 Abs. 2 Buchstabe a sind allgemeine Feiertage im Sinne bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften.

§ 4 Allgemeine Arbeitsverbote

(1) Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.

(2) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind vorbehaltlich des § 5 alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- oder Feiertages widersprechen.

§ 5 Ausnahmen von den Arbeitsverboten

(1) Von den Verboten nach § 4 Abs. 2 sind ausgenommen

  1. Tätigkeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht zugelassen sind,
  2. die Tätigkeiten der lizensierten Postunternehmen sowie der Versorgungsbetriebe und -anlagen, der Eisenbahnen und sonstiger Unternehmen, die der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen,
  3. die Tätigkeiten der Hilfseinrichtungen des Verkehrs mit der Maßgabe, dass Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen nur zulässig sind, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich sind,
  4. die im Fremdenverkehr üblichen Dienstleistungen persönlicher Art,
  5. Tätigkeiten zur Verhütung oder Beseitigung eines Unglücks oder eines Notstandes oder zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Sachen,
  6. unaufschiebbare Tätigkeiten im Haushalt oder in der Landwirtschaft,
  7. die Öffentlichkeit nicht störende, nicht gewerbsmäßige Tätigkeiten in Haus oder Garten,
  8. Tätigkeiten, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen. Dazu gehören insbesondere der Betrieb von Saunas, Bräunungs- und Fitnessstudios.

(2) Bei den erlaubten Tätigkeiten ist auf das Wesen des Tages Rücksicht zu nehmen. Unnötige Störungen, insbesondere Geräusche, sind zu vermeiden. Eine Störung der Gottesdienste darf nicht eintreten.

§ 6 Schutz der Gottesdienste

(1) An den Sonntagen, den gesetzlichen und rein kirchlichen Feiertagen sind in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden oder Örtlichkeiten im Freien alle Handlungen zu vermeiden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören. Dies gilt entsprechend für am Vorabend von Sonn- oder Feiertagen stattfindende Abendgottesdienste (Vorabendmessen). Während der Dauer der in Satz 1 und 2 bezeichneten Gottesdienste ist es an den in Satz 1 bezeichneten Orten verboten, Lärm über das im Straßenverkehr übliche Maß hinaus zu erzeugen.

(2) An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen, mit Ausnahme des 1. Mai, sind in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden oder Örtlichkeiten im Freien bis zur Beendigung des Hauptgottesdienstes insbesondere verboten:

  1. öffentliche Versammlungen sowie Aufzüge und Umzüge, soweit sie nicht der Religionsausübung oder der seelischgeistigen Erbauung dienen;
  2. öffentliche Tanzveranstaltungen und alle sonstigen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, sofern sie nicht dem Ernst des Tages entsprechen, oder wenn nicht ein höheres Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder der Volksbildung vorliegt;
  3. öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen, zu denen öffentlich eingeladen oder für die Eintrittsgeld erhoben wird, sofern sie nicht dem Ernst des Tages entsprechen, oder wenn nicht ein höheres Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder der Volksbildung vorliegt;
  4. sportliche Veranstaltungen.

(3) Als Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes gilt 11.00 Uhr. Die Ortspolizeibehörde kann im Einvernehmen mit den zuständigen kirchlichen Stellen bestimmen, dass der Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes vor 11.00 Uhr liegt. Der abweichend von Satz 1 örtlich festgesetzte Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes ist ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.

§ 6a Jüdische Feiertage

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