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SFG - Feiertagsgesetz
Gesetz Nr. 1040 über die Sonn- und Feiertage
- Saarland -
Vom 18. Februar 1976
(Amtsbl. S. 211; 08.04.1992 S. 510; 26.01.1994 S. 509; 14.12.1994 S. 18; 27.11.1996 S. 1313; 07.11.2001 S. 2158; 06.02.2002 S. 526; 31.03.2004 S. 1037; 15.02.2006 S. 474; ber. S. 530: 21.11.2007 S. 2393; 21.11.2007 S. 75; 18.11.2010 S: 2587; 13.10.2015 S. 790)
Gl.-Nr.: 1131-1
§ 1 Allgemeines
(1) Die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage und die kirchlichen Feiertage sind nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
(2) Der Schutz gilt von 0.00 bis 24.00 Uhr, wenn in den nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 Gesetzliche Feiertage
(1) Gesetzliche Feiertage sind
(2) Das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten wird ermächtigt, aus besonderem Anlass, der eine Staatstrauer oder -feier gebietet, durch Rechtsverordnung
§ 3 Anwendung sonstiger Feiertagsvorschriften
Die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage und die Feiertage nach § 2 Abs. 2 Buchstabe a sind allgemeine Feiertage im Sinne bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften.
§ 4 Allgemeine Arbeitsverbote
(1) Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.
(2) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind vorbehaltlich des § 5 alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- oder Feiertages widersprechen.
§ 5 Ausnahmen von den Arbeitsverboten
(1) Von den Verboten nach § 4 Abs. 2 sind ausgenommen
(2) Bei den erlaubten Tätigkeiten ist auf das Wesen des Tages Rücksicht zu nehmen. Unnötige Störungen, insbesondere Geräusche, sind zu vermeiden. Eine Störung der Gottesdienste darf nicht eintreten.
§ 6 Schutz der Gottesdienste
(1) An den Sonntagen, den gesetzlichen und rein kirchlichen Feiertagen sind in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden oder Örtlichkeiten im Freien alle Handlungen zu vermeiden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören. Dies gilt entsprechend für am Vorabend von Sonn- oder Feiertagen stattfindende Abendgottesdienste (Vorabendmessen). Während der Dauer der in Satz 1 und 2 bezeichneten Gottesdienste ist es an den in Satz 1 bezeichneten Orten verboten, Lärm über das im Straßenverkehr übliche Maß hinaus zu erzeugen.
(2) An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen, mit Ausnahme des 1. Mai, sind in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden oder Örtlichkeiten im Freien bis zur Beendigung des Hauptgottesdienstes insbesondere verboten:
(3) Als Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes gilt 11.00 Uhr. Die Ortspolizeibehörde kann im Einvernehmen mit den zuständigen kirchlichen Stellen bestimmen, dass der Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes vor 11.00 Uhr liegt. Der abweichend von Satz 1 örtlich festgesetzte Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes ist ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.
§ 6a Jüdische Feiertage
(Stand: 28.08.2023)
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