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Regelwerk

PersVLHeimGS - Verordnung über personelle Anforderungen für Einrichtungen nach dem Landesheimgesetz Saarland
- Saarland -

Vom 23. März 2011
(Amtsbl. Nr. 12 vom 07.04.2011 S. 134; 12.11.2015 S. 894 15)



Auf Grund des § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Saarländischen Gesetzes zur Sicherung der Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalität für ältere Menschen sowie pflegebedürftige und behinderte Volljährige ( Landesheimgesetz Saarland) vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Mindestanforderungen

Der Träger einer Einrichtung im Sinne des § 1 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und Absatz 5 des Landesheimgesetzes Saarland darf nur Personen beschäftigen, die die Mindestanforderungen der §§ 2 bis 7 erfüllen, soweit nicht in den §§ 10 und 11 etwas anderes bestimmt ist.

§ 2 Eignung und Beschäftigungsumfang der Leitung

(1) Zur Wahrnehmung der Leitungsaufgaben und zur Sicherstellung der Qualitätsanforderungen beim Betrieb der Einrichtung hat der Träger einer Einrichtung eine Leitung zu beschäftigen. Diese muss nach ihrer Persönlichkeit, ihrer Ausbildung und ihrem beruflichen Werdegang die Gewähr dafür bieten, dass die Einrichtung entsprechend den Interessen und Bedürfnissen ihrer Bewohnerinnen und Bewohner unter Beachtung aller heimaufsichtsrechtlichen Bestimmungen fachlich geleitet wird.

(2) Für die Leitung der Einrichtung fachlich geeignet ist, wer

  1. eine Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheits- oder Sozialwesen oder in einem kaufmännischen Beruf oder in der öffentlichen Verwaltung mit staatlich anerkanntem Abschluss oder einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss in einem der genannten Fachbereiche nachweisen kann und
  2. durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einer Einrichtung nach dem Landesheimgesetz Saarland oder in einer vergleichbaren Einrichtung die weiteren für die Leitung der Einrichtung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Auf die zweijährige hauptberufliche Tätigkeit ist die Wahrnehmung eines geeigneten Weiterbildungsangebotes mit einem Jahr anzurechnen, wenn in diesem entsprechende Kenntnisse in den Bereichen Leitung, Management, Betrieb und Organisation, Recht, Geriatrie,

Ethik, Gerontologie sowie soziale und pflegerische Betreuung, Förderung und psychosoziale Unterstützung der Bewohner und Bewohnerinnen mit einem Stundenumfang von mindestens 460 Stunden vermittelt wurden. In Einrichtungen der Behindertenhilfe muss die Weiterbildung insbesondere auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten für die sozialpädagogische Betreuung und heilpädagogische Förderung von Menschen mit Behinderung und chronischen Erkrankungen ausgerichtet sein.

(3) In Einrichtungen mit 80 und mehr Einrichtungsplätzen ist eine Leitung mit einem Beschäftigungsumfang einer Vollzeitstelle und in Einrichtungen mit weniger als 80 Einrichtungsplätzen eine Leitung mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 50 Prozent einer Vollzeitstelle vorzuhalten.

(4) Die Leitung mehrerer Einrichtungen bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörde gemäß § 19 Landesheimgesetz Saarland. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Sicherstellung der Qualitätsanforderungen beim Betrieb der Einrichtungen nach § 5 Landesheimgesetz Saarland und die Wahrnehmung der Aufgaben der Einrichtungsleitung gewährleistet werden kann. Insbesondere sind Art, Größe und Konzeption der Einrichtungen sowie die räumliche Entfernung zwischen den Einrichtungen zu berücksichtigen.

§ 3 Eignung und Beschäftigungsumfang der verantwortlichen Pflegefachkraft

(1) In vollstationären Pflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch hat die Pflege der Bewohnerinnen und Bewohner unter ständiger Verantwortung einer nach § 71 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch anerkannten Pflegefachkraft zu erfolgen. Der Beschäftigungsumfang der verantwortlichen Pflegefachkraft für die Leitungsfunktion in der Pflege hat sich nach der mit den Leistungsträgern abgeschlossenen Vereinbarung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch zu richten.

(2) In vollstationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sind Pflegeleistungen im Umfang der Leistungselemente des Leistungstyps, der Grundlage für die Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch ist, durchzuführen. Diese Leistungserbringung hat unter ständiger Verantwortung einer Pflegefachkraft zu erfolgen. Als verantwortliche Pflegefachkraft ist geeignet, wer eine Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheitswesen mit staatlich anerkanntem Abschluss, als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger oder als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, als Altenpflegerin oder Altenpfleger oder eine nach Landesrecht anerkannte Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin oder zum Heilerziehungspfleger sowie eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Beruf von zwei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre nachweisen kann. Der Nachweis einer Weiterbildung der verantwortlichen Pflegefachkraft im Sinne des § 71 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Der Beschäftigungsumfang der verantwortlichen Pflegefachkraft hat sich individuell an dem Bedarf pflegerischer Hilfen für die Bewohnerinnen und Bewohner zu richten.

§ 4 Persönliche Ausschlussgründe

(1) In der Person der Leitung der Einrichtung nach § 2

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