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Regelwerk
Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 13. Februar 2018
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 4 vom 22.02.2018 S. 26)



Aufgrund des § 60 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

§ 10 der Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 597), erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 10 Nachtdienst

Die besondere Beanspruchung der Arbeitskraft durch Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung zu berücksichtigen. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit darf sich hierdurch nicht vermindern.

" § 10 Nachtdienst und Wechselschichtdienst

(1) Die besondere Beanspruchung der Arbeitskraft durch Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung zu berücksichtigen. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit darf sich hierdurch nicht vermindern.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist für Beamtinnen und Beamte im Wechselschichtdienst die regelmäßige Arbeitszeit (durchschnittliche Wochenarbeitszeit) gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 wie folgt zu reduzieren:

Wechselschichtdienst Wochenstundensoll
ab

1. März 2018

ab

1. Januar 2019

ab

1. Januar 2020

ab

1. Januar 2021

ab

1. Januar 2022

bis 10 Jahre 41 41 41 41 41
über 10 Jahre 41 40 39 39 38
über 20 Jahre 39 39 38 37 36

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist für den Bereich des Justizvollzugs im Wechselschichtdienst die regelmäßige Arbeitszeit (durchschnittliche Wochenarbeitszeit) gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 erst ab dem 1. Januar 2019 zu reduzieren, im Übrigen findet die Tabelle des Absatzes 2 Anwendung.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für

  1. Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes, wenn sie nach einem Schichtplan mit Bereitschaftszeiten eingesetzt sind,
  2. Beamtinnen und Beamte, die sich zwischen Dienstende und nächstem Dienstbeginn an Bord von ruhenden Schiffen oder auf ruhenden anderen schwimmenden Geräten bereithalten,
  3. Beamtinnen und Beamte, die an Bord von Schiffen oder auf anderen schwimmenden Geräten zur Bord- und Hafenwache oder zur Ankerwache eingesetzt sind.

(5) Unterbrechungen jeglicher Art und insbesondere jene, welche durch Elternzeit und Beurlaubung entstehen, führen nicht zu einem Verlust bereits angesparter Zeiten im Wechselschichtdienst. Dies gilt auch für unterhälftige Teilzeitbeschäftigung. Teilzeitbeschäftigung ab einer Mindesthöhe von 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit (durchschnittliche Wochenarbeitszeit) ist für die Berechnung der Dauer der Tätigkeit im Wechselschichtdienst in der Höhe der jeweiligen individuellen Teilzeitbeschäftigung anzurechnen, Teilzeitbeschäftigung ab einer Höhe von 36 Wochenstunden (durchschnittliche Wochenarbeitszeit) ist voll anzurechnen.

(6) Ist die Anspruchsgrundlage von 10 oder 20 Jahren Tätigkeit im Wechselschichtdienst erreicht, ist bei nachfolgender Teilzeitbeschäftigung ab einer Mindesthöhe von 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit (durchschnittliche Wochenarbeitszeit) eine anteilige Arbeitszeitermäßigung auf Grundlage der vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit vorzunehmen."

Artikel 2

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 180421

ENDE

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(Stand: 16.06.2018)

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