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Gesetz zur Änderung des Weiterbildungsgesetzes Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -
Vom 22. Januar 2017
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 4 vom 30.03.2017 S. 123)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein (WBG) vom 6. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. 5. 282) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Sie umfasst gleichrangig die Bereiche der allgemeinen, der politischen und der beruflichen Weiterbildung. | "Sie umfasst gleichrangig die Bereiche der allgemeinen, der politischen, der kulturellen und der beruflichen Weiterbildung sowie die Qualifizierung für ehrenamtliches und zivilgesellschaftliches Engagement." |
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der folgende Satz 3 angefügt:
"Es ist eine öffentliche Aufgabe des Landes und der Kommunen und der Gemeindeverbände, die Entwicklung eines pluralen und flächendeckenden Weiterbildungsangebotes sowie die individuelle Bereitschaft zum lebensbegleitenden Lernen zu unterstützen und zu fördern."
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "sozialen" ein Komma und das Wort "gesundheitlichen" eingefügt.
c) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Sie soll die Fähigkeit und Bereitschaft zur Teilhabe an der gesellschaftlichen und staatlichen Willensbildung fördern und dadurch die Demokratie sichern und den sozialen Rechtsstaat fortentwickeln. | "Sie soll die Fähigkeit und Bereitschaft zur Teilhabe an der gesellschaftlichen und staatlichen Willensbildung fördern sowie die Qualifizierung für ehrenamtliches und zivilgesellschaftliches Engagement einbeziehen und dadurch die Demokratie sichern und den sozialen Rechtsstaat fortentwickeln." |
d) Es wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:
"(5) Die kulturelle Bildung soll. der Verankerung kultureller Ausdrucksformen wie der bildenden Künste, der Literatur, der darstellenden Kunst, der Musik und der Architektur dienen. Darüber hinaus sollen die Regional- und Minderheitensprachen sowie Kenntnisse über die Kulturen der in Schleswig-Holstein lebenden Minderheiten und Volksgruppen vermittelt werden."
e) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7.
3. § 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Das Recht auf Weiterbildung steht jedem Menschen unabhängig von Geschlecht, Alter, Bildung, gesellschaftlicher oder beruflicher Stellung, politischer oder weltanschaulicher Orientierung und Nationalität zu. | "Das Recht auf Weiterbildung steht jedem Menschen unabhängig von Geschlecht, Alter oder Bildung, gesellschaftlicher oder beruflicher Stellung, Art oder Umfang des Beschäftigungsverhältnisses, der politischen oder weltanschaulichen Orientierung sowie der Nationalität zu." |
4. § 5 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen der allgemeinen, politischen und beruflichen Weiterbildung (Bildungsfreistellung) steht allen Beschäftigten einschließlich derer zu, die sich in einer Berufsausbildung befinden. | "Der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen der allgemeinen, politischen, kulturellen und beruflichen Weiterbildung (Bildungsfreistellung) sowie zur Qualifizierung für ehrenamtliches und zivilgesellschaftliches Engagement steht , allen Beschäftigten einschließlich derer zu, die sich in einer Berufsausbildung befinden." |
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4
Der Anspruch auf Bildungsfreistellung des laufenden Jahres erlischt grundsätzlich mit dem Ablauf des Kalenderjahres.
wird gestrichen.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Ausnahmsweise kann der Anspruch auf Bildungsfreistellung des laufenden Kalenderjahres übertragen und bis zum doppelten des Anspruchs nach Absatz 2 mit dem des Folgejahres verbunden werden (Verblockung), soweit
Die oder der Beschäftigte hat der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres schriftlich mitzuteilen, ob im Folgejahr eine Verblockung beabsichtigt ist. Unterbleibt diese Mitteilung, ist im Folgejahr die rückwirkende Verblockung mit dem Bildungsfreistellungsanspruch des Vorjahres ausgeschlossen. |
(Stand: 16.06.2018)
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