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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein - strukturelle Änderung der Besoldung von Professorinnen und Professoren *)
- Schleswig-Holstein -

Vom 14. Juni 2013
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 10 vom 11.07.2013 S. 272)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein

Das Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Überschrift " § 39 Übergangsvorschrift für vorhandene Ämter der Besoldungsordnung C in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung" die Überschrift " § 39a Anrechnungs- und Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein - strukturelle Änderung der Besoldung von Professorinnen und Professoren vom 14. Juni 2013" eingefügt.

2. In § 31 Satz 1 werden hinter dem Wort "Professoren" die Worte "sowie der Kanzlerinnen und Kanzler" eingefügt.

3. Nach § 32 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Kanzlerinnen und Kanzler erhalten einen Leistungsbezug nach Satz 1 Nr. 3."

4. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Ziffer 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) Es wird folgende neue Ziffer 2 eingefügt:

"2. den Kanzlerinnen und Kanzlern und"

cc) Die bisherige Ziffer 2 wird Ziffer 3.

b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Höhe der Funktionsleistungsbezüge der Kanzlerinnen und Kanzler bemisst sich nach Anlage 9."

5. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Zahl "40" durch die Zahl "34" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl "80" durch die Zahl "68" ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Vor den Worten "einer Hochschule" werden die Worte "oder einer Kanzlerin oder eines Kanzlers" eingefügt.

bb) Vor den Worten "das Amt mindestens" werden die Worte "oder die Kanzlerin oder der Kanzler" eingefügt.

6. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:

" § 39a Anrechnungs- und Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein - strukturelle Änderung der Besoldung von Professorinnen und Professoren vom 14. Juni 2013

(1) Leistungsbezüge nach §§ 33 bis 34 und § 39 Abs. 5 oder der entsprechenden Regelungen des durch Artikel 1 ,des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), in der bis zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung, die auf Basis von vor dem 1. Januar 201 3 getroffenen Entscheidungen gewährt werden, vermindern sich nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 um die sich aus der nach dem Gesetz vom 14. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 272) ergebenden Erhöhung der Grundgehälter in Höhe von bis zu 655,05 Euro in W 2 und bis zu 396,75 Euro in W 3 entsprechend. Sofern mehrere Leistungsbezüge gewährt werden, werden die Leistungsbezüge bis zu dem maßgeblichen Höchstbetrag der Anhebung des Grundgehalts in folgender Reihenfolge vermindert:

  1. Leistungsbezüge nach § 39 Abs. 5,
  2. unbefristete Leistungsbezüge nach § 33,
  3. unbefristete Leistungsbezüge nach § 34,
  4. befristete Leistungsbezüge nach § 33 und
  5. befristete Leistungsbezüge nach § 34.

Soweit die Leistungsbezüge nach Satz 2 ruhegehaltfähig sind, bezieht sich die Kürzung jeweils vorrangig auf den ruhegehaltfähigen Anteil.

(2) Bis zum 31. Dezember 2014 wird Kanzlerinnen und Kanzlern der Universitäten und der Fachhochschule Kiel auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 3, Kanzlerinnen und Kanzlern der Fachhochschulen und der Kunsthochschulen auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen."

7. In § 81 wird die Zahl "8" durch die Zahl "9" ersetzt.

8. Anlage 1 - Besoldungsordnungen a und B - wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer 6 der Vorbemerkungen werden die Sätze 1 bis 3

Die Kanzlerinnen und Kanzler von staatlichen Hochschulen werden entsprechend der sich für die jeweilige Hochschule ergebenden Messzahl eingruppiert. Messzahl ist die Gesamtzahl der für die Hochschule im Haushaltsplan des jeweiligen Kalenderjahres oder in den Erläuterungen des Haushaltsplans ausgewiesenen Stellen für vollzeitbeschäftigte Bedienstete zuzüglich eines Drittels der Zahl der im vorangegangenen Sommersemester vollimmatrikulierten Studierenden; bei im Aufbau befindlichen Hochschulen kann die staatliche Planung für die nächsten acht Jahre zugrunde gelegt werden. Die Eingruppierung wird während der Amtszeit nicht verändert.

gestrichen.

b) Besoldungsordnung A wird wie folgt geändert:

aa) In der Besoldungsgruppe a 14 werden die Worte "Kanzlerin oder Kanzler einer staatlichen Hochschule mit einer Messzahl bis 1.000" gestrichen.

bb) In der Besoldungsgruppe a 15 werden die Worte "Kanzlerin oder Kanzler einer staatlichen Hochschule mit einer Messzahl von 1.001 bis 2.000" gestrichen.

cc) In der Besoldungsgruppe a 16 werden die Worte "Kanzlerin oder Kanzler einer staatlichen Hochschule mit einer Messzahl von 2.001 bis 4.000" gestrichen.

c) Besoldungsordnung B wird wie folgt geändert:

In der Besoldungsgruppe B 4 werden die Worte "Kanzlerin oder Kanzler einer Hochschule mit einer Messzahl von mehr als 10.000" gestrichen.

d) Der Anhang

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