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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 13. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 20 vom 28.12.2010 S. 848)



Aufgrund des § 81 des Landesbeamtengesetzes verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Elternzeitverordnung in der Fassung vom 18. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 6) 1, zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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  (1) Beamtinnen und Beamte haben nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206) Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge. "(1) Beamtinnen und Beamte haben nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 und 1a des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634), Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge."

b) In Absatz 2 wird Satz 5 durch folgende Sätze ersetzt:

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 Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden; die Verteilung auf weitere Zeitabschnitte bedarf der Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten. "Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden. Die Aufteilung der Elternzeit auf weitere Zeitabschnitte bedarf der Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten; beantragen Beamtinnen und Beamte mit Lehraufgaben im Schul- und Hochschuldienst sowie hauptamtliche Lehrkräfte an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung eine Aufteilung, die ausschließlich oder überwiegend die Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit ausspart, soll nicht zugestimmt werden."

c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Buchst. c des Bundeserziehungsgeldgesetzes" durch die Angabe "Buchst. b und c des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" ersetzt.

d) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

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 Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei demselben Dienstherrn mit mindestens 30 % der regelmäßigen Arbeitszeit bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. "Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei demselben Dienstherrn mit mindestens 30 % der regelmäßigen Arbeitszeit bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen; bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst beträgt der Mindestumfang 50 % , wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen."

2. § 2 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Die Elternzeit soll sechs Wochen, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach Ablauf der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung beginnen soll, andernfalls acht Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden. "Die Elternzeit soll sieben Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden."

3. In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 1 Abs. 5 des Bundeserziehungsgeldgesetzes" durch die Angabe " § 7 Abs. 2 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" ersetzt.

4. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:

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  § 7 Übergangsvorschrift

Für die vor dem 1. Januar 2001 geborenen Kinder oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommenen Kinder sind die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung unter der Maßgabe weiter anzuwenden, dass in § 6 Abs. 1 die Worte "des förmlichen" durch das Wort "eines" und das Wort "Dienst" durch das Wort "Beamtenverhältnis" ersetzt wird.

" § 6 Übergangsvorschrift

Für die vor dem 1. Januar 2007 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die Regelungen dieser Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass es bei der Prüfung des § 1 Abs. 1 dieser Verordnung in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes auf den Zeitpunkt der Geburt oder der Aufnahme des Kindes nicht ankommt."

Artikel 2

Die Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1992 (GVOBl. Schl.-H. 1993 S. 24) 2, zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), wird wie folgt geändert:

1. § 2a erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 2a

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