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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung *

Vom 21. Juni 2010
(GVBl Nr. 14 vom 29.07.2010 S. 504)



Aufgrund des § 80 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 452), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Beihilfeverordnung

Die Beihilfeverordnung vom 16. Mai 2006 (GVOBl.Schl.-H. S. 85), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

Die Angabe " § 12 Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit" wird durch folgende Angabe ersetzt:

alt neu
  " § 12 Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit und erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf

§ 12 a Häusliche Pflege

§ 12 b Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege

§ 12 c Vollstationäre Pflege

§ 12 d Zusätzliche Betreuungsleistungen"

2. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften schließt eine Beihilfeberechtigung
  1. aus einem Dienstverhältnis die Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger,
  2. auf Grund eines neuen Versorgungsbezugs die Beihilfeberechtigung auf Grund früherer Versorgungsbezüge

aus.

 (1) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften schließt eine Beihilfeberechtigung
  1. aus einem Dienstverhältnis als Vorsorgeempfängerin oder Vorsorgeempfänger aus,
  2. aufgrund eines neuen Versorgungsbezugs die Beihilfeberechtigung aufgrund früherer Versorgungsbezüge aus, es sei denn, der frühere Versorgungsanspruch ist aus eigenem Recht entstanden.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (2) Die Belege sind vor Rückgabe an die oder den Beihilfeberechtigten von der Festsetzungsstelle als für Beihilfezwecke verwendet kenntlich zu machen. "(2) Eine Beihilfe wird nur für Aufwendungen gewährt, die durch Belege nachgewiesen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist. Als Belege sind deutlich lesbare Kopien oder Zweitschriften einzureichen, es sei denn, die Vorlage von Originalen ist vorgeschrieben oder ausdrücklich verlangt worden. Die Festsetzungsstelle sendet nur die Originale zurück, deren Vorlage vorgeschrieben oder ausdrücklich verlangt worden ist."

b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe " § 12 Abs. 4 Satz 2" durch die Angabe " § 12 a Abs. 1 und 2 " ersetzt.

c) Folgender neuer Absatz 6 wird eingefügt:

"(6) Beihilfen werden auf das Konto überwiesen, auf das Dienst-, Versorgungs- und andere Bezüge gezahlt werden; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Festsetzungsstelle."

d) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 7 und 8.

e) Folgende neue Absätze 9 und 10 werden angefügt:

"(9) Die zuständige oberste Landesbehörde kann ein elektronisches Beihilfebearbeitungssystem mit elektronischer Antragstellung einführen und die dafür erforderlichen Standards festlegen.

(10) Sie kann Regelungen zur risikoorientierten Bearbeitung treffen. Dabei kann insbesondere geregelt werden,

  1. dass die Antragsprüfung sowie die Prüfungsintensität an bestimmte Wertgrenzen oder andere Kriterien geknüpft werden,
  2. dass Stichproben zulässig sind und
  3. dass verschiedenen Risikoklassen bestimmte Prüfungsintensitäten zugeordnet werden."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden folgende neue Nummern 5 und 6 angefügt:

"5. nach § 9 Abs. 1 Nr. 13 als Aufwendungen der oder des Beihilfeberechtigten; Kosten, die einer oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen zuzuordnen sind, gelten als ihre oder seine Kosten,

6. nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 als Aufwendungen der Organempfängerin oder des Organempfängers."

b) In Absatz 4 wird die Angabe "des § 12" durch die Angabe "der §§ 12 a bis 12 d" ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach den Worten "Elftes Buch Sozialgesetzbuch" die Angabe "(SGB XI)" eingefügt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "nach §§ 11 und 12" durch die Angabe "für Heilkuren und dauernde Pflegebedürftigkeit" ersetzt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:

"(4) Aufwendungen für Leistungen innerhalb der Europäischen Union sind wie im Inland entstandene Aufwendungen zu behandeln. Absatz 1 Satz 2 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Aufwendungen für Leistungen außerhalb der Europäischen Union sind beihilfefähig bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden und beihilfefähig wären. Ohne Beschränkung auf die Höhe der im Inland beihilfefähigen Aufwendungen sind außerhalb der Europäischen Union entstandene Aufwendungen beihilfefähig, wenn

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