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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung *

Vom 15. Oktober 2008
(GVBl. Nr. 17 vom 13.11.2008 S. 516)



Aufgrund des § 100 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 283), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juni 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 292), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Beihilfeverordnung

Die Beihilfeverordnung vom 16. Mai 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 85), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. März 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 245), wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Für beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Angehörige, die in einem beihilfeergänzenden Standard- oder Basistarif versichert sind, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach den in den Verträgen nach § 75 Abs. 3 b Satz 1 Fuenften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten Gebührenregelungen; solange keine vertraglichen Gebührenregelungen vorliegen, gelten die Maßgaben des § 75 Abs. 3 a Satz 2 und 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch."

2. In § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Beihilfefähig sind Aufwendungen für Adipositasschulungen bei berücksichtigungsfähigen Kindern bis zu einem Pauschalbetrag von je 1.000,00 Euro."

3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "- außer Glaskeramik, nach Nummer 7 Buchstabe b -" gestrichen.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "(Leistungen nach Nummern 603-609 GOZ)" durch die Angabe "(Leistungen nach Nummern 603-608 GOZ)" ersetzt.

c) In Nummer 7 werden die Angaben "a)" sowie "b) Glaskeramik einschließlich der anfallenden Nebenkosten, wie Charakterisierung." gestrichen.

4. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Angaben "Maßschuhe, orthopädische, die nicht serienmäßig herstellbar sind" werden die Angaben " , soweit die Aufwendungen 64,00 Euro übersteigen" gestrichen.

bb) Nach dem Wort "Wright-Peak-Flow-Meter" werden die Worte "Zuggerät für Krankenfahrstühle, soweit die Kräfte des Nutzers für einen Handbetrieb des Krankenfahrstuhls nicht ausreichend sind" eingefügt.

b) Nummer 7 erhält folgende Fassung:

alt neu
 7. Aufwendungen für ärztlich verordnete Perücken sind bis zur Höhe von 1.000,00 EUR je Perücke beihilfefähig, wenn ein krankhafter entstellender Haarausfall (z.B. Alopecia areata) eine erhebliche Verunstaltung (z.B. infolge Schädelverletzung) oder ein totaler oder weitgehender Haarausfall bei Personen vor Vollendung des 25. Lebensjahres vorliegt und das Selbstwertgefühl sowie das Persönlichkeitsgefühl ohne Perücke in starkem Maße leidet (ärztliches Gutachten). Die Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden muss. Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Perücke sind nur beihilfefähig, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung mindestens vier Jahre vergangen sind, oder wenn sich bei Kindern vor Ablauf dieses Zeitraumes die Kopfform geändert hat. "7. Aufwendungen für ärztlich verordnete Perücken sind bis zur Höhe von 1.000,00 Euro je Perücke beihilfefähig, wenn ein krankhafter entstellender Haarausfall (z.B. Alopecia areata) eine erhebliche Verunstaltung (z.B. infolge Schädelverletzung) oder ein totaler oder weitgehender Haarausfall vorliegt. Die Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden muss."

c) In Nummer 8 wird die Angabe "Rollstuhlzuggerät, auch handbetrieben" gestrichen.

d) In Nummer 11.2 wird die Angabe "bis 14. Lebensjahr" durch die Angabe "bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

*) Ändert LVO vom 16. Mai 2008, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2032-1-11

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