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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung von Verwaltungsstrukturmaßnahmen im Geschäftsbereich des
Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

Vom 11. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 20 vom 20.12.2007 S. 496)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Personalüberleitung und zum Kostenausgleich bei Übertragung
wasserrechtlicher Aufgaben

Gl.-Nr.: 753-6

§ 1 Beamtinnen und Beamte

(1) Die Beamtinnen und Beamten des Landes, deren Aufgaben durch das Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes und anderer wasserrechtlicher Vorschriften vom 13. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. ) auf die Kreise und kreisfreien Städte übergehen, sind nach § 128 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes ( § 36 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes) in den Dienst des jeweiligen Trägers der öffentlichen Verwaltung zu übernehmen. Für die Beamtinnen und Beamten nach Satz 1 haben die jeweiligen Körperschaften, in deren Dienst die Beamtinnen und Beamten treten sollen, unverzüglich schriftlich die Übernahme in den Dienst der jeweiligen Körperschaft zu verfügen.

(2) § 36 Abs. 10 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung.

(3) Die Aufteilung der Versorgungslasten zwischen dem Land und dem jeweiligen Träger der öffentlichen Verwaltung für die Beamtinnen und Beamten, die in deren Dienst übernommen werden, richtet sich nach § 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, ber. S. 847, 2033), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652). Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit den Trägern der öffentlichen Verwaltung eine abweichende Verteilung der Versorgungslasten zu vereinbaren.

§ 2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(1) Die Arbeitsverhältnisse der vom Aufgabenübergang betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes gehen auf die Kreise und kreisfreien Städte über.

(2) Betriebsbedingte Kündigungen im Zusammenhang mit dem Übergang der Arbeitsverhältnisse sind zeitlich befristet ausgeschlossen. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden in das für die aufnehmenden Träger der öffentlichen Verwaltung geltende Tarifrecht des öffentlichen Dienstes überführt. Das Nähere zu Satz 1 und 2 ist durch Überleitungstarifvertrag zu regeln.

(3) Ein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Absatz 1 gegen den Über-gang der Arbeitsverhältnisse besteht nicht.

(4) Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Absatz 1 ist durch den jeweiligen Träger der öffentlichen Verwaltung unverzüglich der Übergang des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses schriftlich zu bestätigen.

§ 3 Kostenausgleich

(1) Auf der Grundlage von Artikel 49 Abs. 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein gleicht das Land die finanziellen Mehrbelastungen der kommunalen Körperschaften aus, die durch die Aufgabenübertragung nach dem Landeswassergesetz unter Berücksichtigung des Personalübergangs nach diesem Gesetz entstehen. Der finanzielle Ausgleich berücksichtigt Personalkosten, Sachkosten, Investitionskosten und eventuelle Zweckausgaben abzüglich der durch die Aufgabenerledigung erzielbaren Gebühren, Bußgelder und sonstigen Einnahmen sowie der übertragenen Sachmittel.

(2) Die Ausgleichszuweisung wird auf die Kreise und kreisfreien Städte entsprechend dem Umfang verteilt, der deren Beteiligung an der Erfüllung der übertragenen Aufgaben und der Übernahme des Personals entspricht.

(3) Werden Aufgaben nicht mit dem 1. Januar 2008 auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen, werden die für diese Aufgaben vorgesehenen Mittel vom Zeitpunkt der Übertragung an mit dem verbleibenden Jahresanteil bereitgestellt.

(4) Die Kostenerstattung ist im Jahr 2013 an die Entwicklung des Aufwandes anzupassen. Die Landesregierung wird ermächtigt, unter Beteiligung der kommunalen Landesverbände die Kostenerstattung durch Rechtsverordnung festzulegen und fortzuschreiben.

Artikel 2
Gesetz zur Übertragung von Aufgaben auf die
Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein

Gl.-Nr.: 780-5

§ 1 Aufgabenübertragung Pflanzenschutz

(1) Der Landwirtschaftkammer Schleswig-Holstein werden die Aufgaben nach dem Pflanzenschutz-recht übertragen. Sie nimmt, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, die Aufgaben nach § 34 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, S.1527, S. 3512), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342), sowie der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen wahr. Die Aufgaben werden zur Erfüllung nach Weisung über-tragen.

(2) Die Landwirtschaftskammer kann natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts sowie nicht rechtsfähigen Vereinigungen Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 34 PflSchG sowie der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen übertragen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und der oder die Beliehene die Gewähr für eine rechtmäßige und sachgerechte Erfüllung der ihm oder ihr übertragenen Aufgaben bietet.

§ 2 Aufgabenübertragung Forstvermehrungsgutgesetz

Die Aufgaben des Forstamtes Rantzau im Bereich des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl I S. 1658), geändert durch Artikel 214 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407), gehen auf die Landwirtschaftskammer über. Die Aufgaben werden zur Erfüllung nach Weisung übertragen.

§ 3 Wahrnehmung der Aufgabe

Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und die Landwirtschaftskammer schließen eine Vereinbarung über die Grundsätze der Aufgabenerfüllung.

§ 4 Überleitung der Beamtinnen und Beamten

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