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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht, Berufe

VHMPG - Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetz -
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 958/2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen

- Schleswig-Holstein -

Vom 30. Juni 2020
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 13 vom 30.07.2020 S. 392; 06.02.2024 S. 86 24)
Gl.-Nr.: 20-15



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung beim Erlass von Vorschriften im Sinne des Absatzes 2, die die Aufnahme oder Ausübung eines in den Geltungsbereich der Richtlinie (EG) Nr. 36/2005 1 fallenden Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten.

(2) Absatz 1 ist anzuwenden auf Gesetze und Verordnungen des Landes Schleswig-Holstein sowie Rechtsnormen, die von Kammern oder sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts erlassen werden, die aufgrund von Landesrecht über die Befugnis zur Rechtsetzung verfügen.

(3) Die Anwendung ist ausgeschlossen, sofern Vorschriften im Sinne des Absatzes 2 der Umsetzung eines gesonderten Rechtsakts der Europäischen Union dienen, in dem spezifische Anforderungen an einen bestimmten Beruf festgelegt sind und dieser Rechtsakt die Mitgliedstaaten entsprechend zur Umsetzung der Art und Weise dieser Anforderungen verpflichtet.

§ 2 Begriffsbestimmungen 24

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. reglementierter Beruf
    eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen;
  2. Berufsqualifikation:
    eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder durch Berufserfahrung nachgewiesen wird;
  3. geschützte Berufsbezeichnung:
    eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der
    1. die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar an den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation gebunden ist und
    2. bei einer missbräuchlichen Verwendung der Bezeichnung Sanktionen verhängt werden;
  4. vorbehaltene Tätigkeit:
    eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.

§ 3 Prüfung der Verhältnismäßigkeit und Zeitpunkt der Prüfung 24

(1) Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gemäß § 1 Absatz 2, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, ist bei deren Entwurf eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den in diesem Gesetz festgelegten Bestimmungen durchzuführen. Werden Gesetzentwürfe von einzelnen oder mehreren Abgeordneten eingebracht, ist die Prüfung der Verhältnismäßigkeit spätestens bis zur Schlussabstimmung durchzuführen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn im Rahmen der Gesetzesberatungen erhebliche Änderungen an Gesetzentwürfen vorgenommen werden. Stellen Gesetzentwürfe den Gegenstand einer Volksinitiative dar, müssen diese bereits dann die Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes enthalten, wenn sie Stimmberechtigten zur Erfüllung der Voraussetzungen des Artikel 48 Absatz 1 Satz 3 der Landesverfassung zur Unterzeichnung vorgelegt werden.

(2) Der Umfang der Prüfung steht im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift. Dabei ist jede Vorschrift mit einer Erläuterung zu versehen, die ausführlich genug ist, um eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu ermöglichen.

(3) Die Gründe, aus denen hervorgeht, dass eine Vorschrift geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.

(4) Vorschriften im Sinne von Absatz 1 müssen durch Ziele des Allgemeininteresses im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie (EU) Nr. 958/2018 2 gerechtfertigt sein.

§ 4 Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung 24

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