Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Richtlinien für das Qualitätszertifikat "Sichere Arbeitsplätze durch sichere Arbeitsplätze" (sadsa)
- Schleswig-Holstein -

Vom 26. November 2012
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 50 vom 10.12.2012 S. 1283aufgehoben)
Gl. Nr. 2036.43



Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung vom 26. November 2012 - VIII 231 -

1 Grundsätze

Für Klein- und Kleinstbetriebe sind sowohl eine methodische fachliche Weiterbildung ihrer Beschäftigten und eine gezielte Qualitätssicherung bei der Arbeit als auch die systematische Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen oft mit besonders großen Schwierigkeiten verbunden. Durch den Erwerb des Qualitätszertifikats "Sichere Arbeitsplätze durch sichere Arbeitsplätze" (sadsa) sollen diese Betriebe bei der Einführung und nachhaltigen Verankerung von Qualitätssicherungsmaßnahmen sowohl in fachlicher Hinsicht als auch und im Hinblick auf den Arbeitsschutz unterstützt werden. Ziel ist, vor allem die Wettbewerbsfähigkeit durch Sicherung der fachlichen Qualität im Betrieb und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten nachhaltig zu steigern. Betriebe, die erfolgreich und nachweisbar die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen, erhalten als Auszeichnung ein Qualitätszertifikat, mit dem sie sich positiv von anderen abheben.

Die teilnehmenden Betriebe werden durch qualifizierte Fachberater/Fachberaterinnen unterstützt. Diese vermitteln die inhaltlichen Grundlagen in Einführungsworkshops, beraten und unterstützen vor Ort im Betrieb und bereiten auf die Zertifizierung des Betriebs vor.

Die Umsetzung der Vorgaben dieser Richtlinie wird durch externe Auditoren/Auditorinnen regelmäßig alle drei Jahre überprüft. Außerdem erfolgen jährliche Zwischenaudits. Die Fachberater/Fachberaterinnen führen dabei ausgewählte Stichprobenüberprüfungen im Betrieb durch (Vor-Ort-Prüfung). Die Ergebnisse werden dokumentiert und dem/der Auditor/Auditorin zur Überprüfung übermittelt (Dokumentenprüfung).

Das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium - im Folgenden "Ministerium" - bestimmt eine Stelle - im Folgenden "bestimmte Stelle" - für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben innerhalb dieser Richtlinie. Ist eine solche Stelle nicht bestimmt worden, nimmt das Ministerium die Aufgaben wahr.

2 Inhaltliche Anforderungen und Standards

Arbeitsschutzinhalte, Weiterbildungsmaßnahmen, Fachberater/Fachberaterinnen und Auditoren/Auditorinnen müssen den nachfolgenden Anforderungen genügen:

2.1 Arbeitsschutz

Es müssen mindestens die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllt werden. Berufsgenossenschaftliche Arbeitsschutzmanagementsysteme (AMS) werden anerkannt.

2.2 Kompetenzen und Qualifikationen

(1) Der Betrieb muss ermitteln, über welche Kompetenzen 1 und Qualifikationen seine Beschäftigten für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb verfügen müssen. Dabei sind neben den im Betrieb bereits angewandten Arbeitsverfahren neue Technologien und Erkenntnisse über Ereignisse wie Fehler besonders zu berücksichtigen. Er muss ein geeignetes Verfahren nachweisen, beispielsweise einen Mitarbeiterentwicklungsplan 2 in Form einer Qualifizierungsmatrix oder -datei, um eine ausreichende Kompetenz und Qualifikation für die jeweiligen Arbeitsaufgaben sicherzustellen.

(2) Er hat dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten regelmäßig an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen, die zum Erreichen und zum Erhalt dieser Kompetenzen und Qualifikationen notwendig sind. Dabei müssen mindestens die Anforderungen nach Anlage 2 erfüllt werden. Arbeitssicherheitstechnische Unterweisungen zählen nicht als Weiterbildung.

(3) Der Betrieb muss ein geeignetes Verfahren einführen 2, um sicherzustellen, dass auch von ihm beauftragte Subunternehmer oder Lieferanten über die notwendigen Kompetenzen und Qualifikationen für die Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen.

2.3 Fachberater/Fachberaterinnen

(1) Fachberater/Fachberaterinnen, die im Rahmen dieser Richtlinie tätig werden wollen, müssen dieses bei der nach Nummer 1 Absatz 3 bestimmten Stelle beantragen. Als Voraussetzung sind die in Anlage 3 festgelegten Nachweise zu erbringen. Die bestimmte Stelle kann Fachberater/Fachberaterinnen nur zulassen, wenn sie hierfür zuvor einen Bedarf festgestellt hat.

(2) Die Fachberater/Fachberaterinnen müssen mindestens einmal jährlich an einer ganztägigen Weiterbildungsveranstaltung der Unfallversicherungsträger für Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder an einer mit mindestens zwei Weiterbildungspunkten des Vereins Deutscher Sicherheitsingenieure - VDSI - bewerteten Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen. Außerdem haben sie die im Rahmen ihrer Beratungstätigkeiten gewonnenen Erkenntnisse zu sammeln und fachlich zu bewerten.

(3) Einmal jährlich wird unter Leitung des Ministeriums ein Erfahrungsaustausch durchgeführt. Dabei berichten die Fachberater/Fachberaterinnen über die vorgenannten Erkenntnisse. Die Teilnahme ist grundsätzlich Pflicht.

(4) Die bestimmte Stelle überprüft alle drei Jahre, ob ein/eine Fachberater/Fachberaterin die in Absatz 1 bestimmten Anforderungen an Weiterbildung und Bewertungen erbracht hat und ob die Verpflichtung zur Teilnahme an den nach Absatz 2 vorgeschriebenen Erfahrungsaustausch erfüllt ist. Die bestimmte Stelle behält sich hierbei auch eine Vorortbewertung (Monitoring) im Rahmen eines Beratungstermins vor. Kommt sie bei der Überprüfung zu einem positiven Ergebnis, lässt sie den/die Fachberater/Fachberaterin für die nächsten drei Jahre zu. Die Nachweise für die Bewertung und Zulassung werden dokumentiert.

2.4 Auditoren/Auditorinnen

(1) Die Beurteilung, ob die Unternehmen die Anforderungen der Richtlinie erfüllen, erfolgt durch externe Auditoren/Auditorinnen. Auditoren/Auditorinnen, die innerhalb dieser Richtlinie tätig werden wollen, müssen dieses bei der bestimmten Stelle beantragen. Als Voraussetzung sind die in Anlage 4 festgelegten Nachweise zu erbringen. Die bestimmte Stelle kann Auditoren/Auditorinnen nur zulassen, wenn sie dafür zuvor einen Bedarf festgestellt hat.

(2) Auditoren/Auditorinnen haben die persönlichen Kompetenzen und Qualifikationen sicherzustellen, die für die Auditierung von Arbeitsschutzmanagementsystemen notwendig sind. Sie müssen dazu mindestens einmal jährlich an einer ganztägigen Weiterbildungsveranstaltung teilnehmen. Außerdem haben sie die im Rahmen der Auditierungstätigkeiten gewonnenen Erkenntnisse zu sammeln und fachlich zu bewerten.

(3) Einmal jährlich wird unter Leitung des Ministeriums ein Erfahrungsaustausch durchgeführt. Dabei berichten die Auditoren/Auditorinnen über die vorgenannten Erkenntnisse. Die Teilnahme ist grundsätzlich Pflicht.

(4) Die bestimmte Stelle überprüft alle drei Jahre, ob ein/eine Auditor/Auditorin die in Absatz 1 bestimmten Anforderungen zur Sicherung der persönlichen Kompetenzen und Qualifikationen sowie zu Weiterbildung und Bewertungen erbracht hat und ob die Verpflichtung zur Teilnahme an den nach Absatz 2 vorgeschriebenen Erfahrungsaustausch erfüllt wurde. Die bestimmte Stelle behält sich hierbei auch eine Vorortbewertung (Monitoring) im Rahmen eines Audits vor. Kommt sie bei der Überprüfung zu einem positiven Ergebnis, lässt sie den/die Auditor/Auditorin für die nächsten drei Jahre zu. Die Nachweise für die Bewertung und Zulassung werden dokumentiert.

3 Verfahren

(1) Um die Inhalte, Anforderungen und Ziele der vorliegenden Richtlinie sinnvoll vermitteln zu können, erfolgt durch die Fachberater/Fachberaterin eine Einführung über Workshops. Inhalte und Umfang der Workshops müssen Anlage 5 entsprechen. Die Teilnahme an den Workshops ist für die Unternehmen grundsätzlich Pflicht.

(2) Im Rahmen eines Erstberatungstermins erläutert der/die Fachberater/Fachberaterin dem Betrieb die wesentlichen Anforderungen und Abläufe des Vorbereitungs- und Zertifizierungsverfahrens. Direkt im Anschluss an den Erstberatungstermin muss sich der Betrieb zur Teilnahme am Zertifizierungsverfahren bei der bestimmten Stelle unter Nennung der in Anlage 6 genannten Angaben anmelden. Hierzu ist das entsprechende Anmeldeformular der bestimmten Stelle zu verwenden. Spätestens 12 Monate nach der Anmeldung muss die Vor-Ort-Prüfung durch eine/einen zugelassene/zugelassenen Auditorin/Auditor erfolgen.

(3) Der/Die Fachberater/Fachberaterin macht eine Ist-Aufnahme im Betrieb. Hierüber wird ein Protokoll erstellt, in welchem der konkrete Handlungsbedarf für den Betrieb festgestellt wird. Nach einer vereinbarten Frist überprüft der/die Fachberater/Fachberaterin, ob die offenen Punkte des ersten Besuchs im Betrieb abgearbeitet worden sind. Das Ergebnis dieser Überprüfung und daraus abzuleitende Handlungsempfehlungen werden ebenfalls in einem Protokoll festgehalten.

(4) Nach der abschließenden Bearbeitung aller identifizierten Handlungsempfehlungen beantragt der Betrieb bei der bestimmten Stelle die Überprüfung durch eine/einen zugelassene/zugelassenen Auditorin/Auditor. Die Auswahl eines/einer geeigneten Auditors/Auditorin erfolgt durch die bestimmte Stelle. Die Beauftragung dieses Auditors erfolgt durch den Betrieb. Der Beauftragungsumfang ergibt sich analog aus Anlage 8. Das Audit wird durch den/die Fachberater/Fachberaterin begleitet.

(5) In Betrieben mit mehreren gleichartigen Betriebsstätten, welche in die Betreuungsgruppe 3 für die Grundbetreuung nach Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" - DGUV Vorschrift 2 eingestuft sind, können mit Zustimmung der bestimmten Stelle unter folgenden Bedingungen Matrixzertifizierungen zugelassen werden:

(6) Der/Die Auditor/Auditorin überprüft, ob die Anforderungen für das Qualitätszertifikat im Betrieb erfüllt werden. Er/Sie erstellt im Anschluss an das Audit einen Bericht mit den wesentlichen Ergebnissen und einer Empfehlung hinsichtlich der Vergabe des Qualitätszertifikates. Form und Inhalte des Berichtes sowie durch den/die Auditor/Auditorin zu erbringende Nachweise der Prüftätigkeit werden durch die bestimmte Stelle vorgegeben. Der/Die Auditor/Auditorin leitet den Bericht an die bestimmte Stelle weiter, welche dann abschließend über die Erteilung des Qualitätszertifikates entscheidet.

(7) Im Falle einer positiven Entscheidung erhält der Betrieb ein Qualitätszertifikat. Durch dieses wird bestätigt, dass die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt wurden. Das Qualitätszertifikat hat eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren ab dem Tag der Ausstellung. Nach Ablauf von drei Jahren ist eine Re-Auditierung durch eine/einen zugelassene/zugelassenen Auditorin/Auditor vor Ort durchzuführen.

(8) Zur Aufrechterhaltung des Qualitätszertifikates müssen jährliche Zwischenaudits durchgeführt werden. Diese erfolgen im Rahmen einer Begehung des Betriebs durch den/die Fachberater/Fachbearbeiterin. Inhalte und Umfang der Zwischenaudits ergeben sich aus Anlage 7.

(9) Durchzuführende Zwischen- und Re-Audits müssen jeweils 12 Monate zu- oder abzüglich eines Zeitraums von sechs Wochen nach dem letzten Audit erfolgen. Eine zeitliche Verschiebung über den genannten Rahmen ist nur mit Zustimmung der bestimmten Stelle zulässig. Die Ergebnisse der Zwischenaudits werden ebenfalls von dem/der Auditor/Auditorin an die bestimmte Stelle weitergeleitet.

4 Verwendung

(1) Mit der Ausstellung der Bescheinigung erhält der Betrieb die Berechtigung, das Qualitätszertifikat für die überprüfte Betriebstätte zu verwenden.

(2) Bei Betrieben mit mehreren Betriebsstätten oder Niederlassungen darf jede Betriebsstätte, für welche die Prüfung durch den/die Auditor/Auditorin ein positives Ergebnis erbracht hat, das Qualitätszertifikat verwenden.

5 Pflichten des Betriebs

(1) Die Betriebe müssen der bestimmten Stelle bei der Beantragung der Prüfung eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von drei Mio. Euro pauschal für Personen- und/oder Sachschäden und 250.000 Euro für Vermögensschäden nachweisen.

(2) Betriebe, denen das Qualitätszertifikat verliehen wurde, sind verpflichtet, der bestimmten Stelle unverzüglich Mitteilung zu machen

6 Gültigkeit

(1) Das Qualitätszertifikat verliert seine Gültigkeit, wenn

(2) Es kann aberkannt werden, wenn sich ein tödlicher Arbeitsunfall ereignet hat oder wenn es zu einem schweren Schadensereignis gekommen ist und die Ursache auf technische oder organisatorische Mängel zurückzuführen ist, die im Verantwortungsbereich des Unternehmers liegen.

(3) Bei missbräuchlicher Verwendung des Qualitätszertifikats behält sich das Ministerium vor, dieses zu veröffentlichen.

7 Verzeichnisse

(1) Die bestimmte Stelle führt das Verzeichnis der Betriebe, die ein Qualitätszertifikat erworben haben.

(2) Die bestimmte Stelle führt Verzeichnisse der zugelassenen Fachberater/Fachberaterinnen und Auditoren/Auditorinnen.

(3) Die bestimmte Stelle macht die Verzeichnisse auf geeignete Weise bekannt.

8 Sonstiges

(1) Das Ministerium überprüft regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, die Anforderungen dieser Richtlinie auf Angemessenheit und Aktualität. Bei Bedarf kann das Ministerium die Entscheidung treffen, die Richtlinie, deren Anlagen oder die Anforderungen an Betriebe, Fachberater/Fachberaterinnen und Auditoren/Auditorinnen zu aktualisieren.

(2) Das Ministerium legt im Benehmen mit der bestimmten Stelle die Kosten für die Fachberatungstätigkeiten und die Auditierungstätigkeiten fest und überprüft regelmäßig, ob diese noch angemessen sind. Die Höhen der einzelnen Kosten werden in einer Kostentabelle in Anlage 8 zusammengestellt.

(3) Das Ministerium kann im Benehmen mit den Fachberatern/Fachberaterinnen und der bestimmten Stelle thematische Schwerpunkte für die Zwischenaudits festlegen.

9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinien treten am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2017.

____________

1) DIN EN ISO 9000 "dargelegte Eignung, Wissen und Fertigkeiten anzuwenden"
2) DIN EN ISO 9004

.

Anforderungen an das Arbeitsschutzmanagementsystem Anlage 1


Handbuch mit Lösungen für Kleinbetriebe "Sichere Arbeitsplätze durch sichere Arbeitsplätze - Arbeitsschutz in Schleswig-Holstein".

.

Anforderungen an die Weiterbildungsmaßnahmen Anlage 2


Schulungsmaßnahmen bei Herstellern oder von Herstellern im Verwenderbetrieb zur Sicherstellung der unter Nummer 2.2 Absatz 1 genannten Ziele werden auf die Weiterbildungsmaßnahmen angerechnet.

.

Anforderungen an zugelassene Fachberater/Facharbeiterinnen Anlage 3


*) Definition des Begriffs analog "Technische Regeln für Betriebssicherheit - TRBS 1203 - Befähigte Personen"

.

Anforderungen an zugelassene Auditoren/Auditorinnen Anlage 4


Für eine allgemeine Berufung ohne Branchenbeschränkung für Wirtschaftsbranchen mit geringem Risiko (Gruppe III entsprechend Anlage 2 Abschnitt 4 der DGUV-Vorschrift 2) müssen die folgenden Anforderungen nachweislich erfüllt werden:

Darüber hinaus kann nach Einzelfallprüfung eine Zulassung für Wirtschaftsbranchen der mittleren und hohen Risikoklassen (Gruppe II und I entsprechend Anlage 2 Abschnitt 4 der DGUV Vorschrift 2) erfolgen.

Voraussetzungen sind

für jede einzelne Branche.

.

Inhalte der Workshops (W 1, W 2, W 3) Anlage 5


Leitbild Weiterbildung und Arbeitsschutz W 1
Zielsetzungen W 1
Verantwortlichkeiten W 1
Information und rechtliche Grundlagen W 1
Qualifikation und Weiterbildung W 2
Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmen W 2
Spezielle Gefährdungsbeurteilungen W 2
Arbeitszeit W 3
Betriebsstörungen und Notfälle W 3
Auftragsvergabe und Beschaffung W 3
Ergebniskontrolle W 3
Verbesserung und Innovation W 3

.

Formblatt "Anmeldung zum Qualitätszertifikat" Anlage 6


Mindestangaben:

.

Zwischenaudits Anlage 7


Zwischenaudits erfolgen im Rahmen einer Begehung des Betriebs durch den Fachberater. Dabei werden zunächst die schriftlichen Unterlagen geprüft. Außerdem werden stichprobenartige Kontrollen an einzelnen, für den Betrieb typischen Arbeitsplätze durchgeführt. Die Ergebnisse werden mit den erforderlichen Dokumenten an den Auditor geschickt. Dieser führt bei 25 Prozent der Berichte eine Dokumentenprüfung durch. Die Ergebnisse dieser Stichproben werden dokumentiert. Werden in den Stichproben Abweichungen festgestellt, muss die bestimmte Stelle informiert werden.

.

Kosten Anlage 8


Fachberatung:
  • drei Workshops
390,00 Euro
  • Erstbegehung
650,00 Euro
  • Wiederholungsbegehung
650,00 Euro
  • Audit-Begleitung
325,00 Euro
  • Verwaltungspauschale
65,00 Euro
Zahlungsplan Fachberatungskosten:
Vor Beginn der Workshops, sobald der Start des Projektes verbindlich fest steht 500,00 Euro
nach Abschluss des dritten Workshops und mindestens einem Betriebsbesuch 500,00 Euro
nach Teilnahme an der Prüfung 1.080,00 Euro

Die Fachberatungskosten von insgesamt 2.080,00 Euro können zu 50 Prozent aus dem Europäischem Sozialfonds - ESF - erstattet werden. Damit verbleiben an (netto) Beratungskosten 1.040,00 Euro.

Prüfungen (Audits):

Audits mit vor-Ort-Termin des Auditors im Betrieb
(erstmalig und wiederkehrend alle drei Jahre)

Beschäftigtenzahl/Aufwand in Tagen

1 - 10 11 - 50 51 - 100 mehr als 100
Begutachtung vor Ort 0,2 0,3 0,5 0,75
Berichterstattung 0,1 0,1 0,25 0,25
Projektmanagement für drei Jahre
(inklusive Dokumentation und Qualitätssicherung)

0,3

0,3

0,35

0,35
Gesamtaufwand 0,6 0,7 1,1 1,35
Kosten Auditierung (netto) 630,00 Euro 735,00 Euro 1.155,00 Euro 1.417,50 Euro

Bei großen Betrieben gegebenenfalls mehr Zeit vor Ort.

Bei "schlecht vorbereiteten" Betrieben mit erhöhtem Prüfaufwand gegebenenfalls Mehrkosten (Tagessatz: 1.050,00 Euro).

Reisekosten:
innerhalb Schleswig-Holstein : keine
außerhalb (und Inseln) : nach Aufwand

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 03.04.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion