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Landesverordnung über die zuständige Behörde nach § 5 Abs. 2 Pflegezeitgesetz
- Schleswgi-Holstein -
Vom 11.Dezember 2012
(GVOBl. Nr. 20 vom 21.12.2012 S. 775)
Gl.Nr. B 860-11-5
§ 1 Zuständigkeiten
Zuständige Behörde für die Durchführung von § 5 Abs. 2 Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) ist die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord.
§ 2 Übertragung der Befugnis
Die Befugnis, die zuständige Behörde nach § 5 Abs. 2 Pflegezeitgesetz zu bestimmen, wird auf das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium übertragen.
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