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MBG Schl.-H. - Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte
- Schleswig-Holstein -
Vom 11. Dezember 1990
(GVOBl. Nr. 27 vom 17.12.1990 S. 577; [....]; 14.03.2017 S. 142; 02.05.2018 S. 162; 16.01.2019 S. 30; 23.11.2020 S. 871; 04.05.2022 S. 564; 12.12.2022 S. 1003)
Gl.-Nr.: 2035-3
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Bildung von Personalräten und Grundsätze der Zusammenarbeit
(1) In den Dienststellen ( § 8) des Landes, der Gemeinden, der Kreise und der Ämter sowie der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden Personalräte gebildet.
(2) Dienststelle und Personalrat arbeiten eng und gleichberechtigt zusammen unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge, um den Grundrechten der in der Dienststelle tätigen Beschäftigten zu praktischer Wirksamkeit im Arbeitsleben zu verhelfen und um zugleich zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben beizutragen. Das gleiche gilt für die Zusammenarbeit der Personalräte untereinander. Dienststelle und Personalrat wirken vertrauensvoll mit den im Personalrat vertretenen Gewerkschaften und mit den Arbeitgebervereinigungen zusammen.
(3) Der Personalrat ist Teil der Verwaltung.
(4) Die Mitglieder des Personalrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(5) Die Aufgaben der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(6) Berufsverbände, die als Zusammenschlüsse von Mitgliedern von Berufsgruppen des öffentlichen Dienstes handeln und die ihre Mitglieder gegenüber Dienstherren und Arbeitgebern vertreten, sind Gewerkschaften im Sinne dieses Gesetzes.
§ 2 Gegenstand und Ziele der Zusammenarbeit
(1) Der Personalrat bestimmt mit bei allen Maßnahmen der Dienststelle
(2) Der Personalrat und die Dienststelle haben gemeinsam dafür zu sorgen, daß
(3) Der Personalrat und die Dienststelle fördern insbesondere
(4) Dienststelle und Personalrat haben bei ihren Entscheidungen das gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Umfeld zu berücksichtigen.
§ 3 Beschäftigte
(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der in § 1 Abs.1 bezeichneten Träger der öffentlichen Verwaltung und Personen, die aufgrund anderer Rechtsverhältnisse in der Dienststelle tätig sind. Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in einer der in § 1 Abs. 1 genannten Verwaltungen zur Wahrnehmung einer nicht richterlichen oder nicht staatsanwaltlichen Tätigkeit beschäftigt werden.
(2) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
§ 4 Beamtinnen und Beamte
Wer Beamtin oder Beamter ist, bestimmt das Beamtenrecht. § 3 Abs. 2 Nr. 1 bleibt unberührt. Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen Personen im Beamtenverhältnis gleich.
§ 5 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind
(Stand: 28.08.2023)
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