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FreiStVO - Freistellungsverordnung
Landesverordnung über die Freistellung für ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendarbeit
- Schleswig-Holstein -
Vom 18. Mai 2021
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 9 vom 10.06.2021 S. 646)
Gl.-Nr.: B 864-8-16
Archiv: 2019
Aufgrund des § 23 Absatz 4 und § 23a Satz 3 des Jugendförderungsgesetzes vom 5. Februar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 158, ber. S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November.2020 (GVOBl. Schl.-H., S. 804), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren:
§ 1 Voraussetzung für die Freistellung
(1) Freistellung von der Arbeit nach § 23 Absatz 1 Jugendförderungsgesetz ist zu gewähren, wenn die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit eine gültige Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter besitzen und
(2) Über Absatz 1 hinaus ist Freistellung von der Arbeit zu gewähren
(3) Die Freistellung kann im Einzelfall nur versagt werden, wenn ein unabweisbares betriebliches oder dienstliches Interesse entgegensteht.
§ 2 Erstattung von Verdienstausfall
(1) Der Antrag auf Erstattung des Verdienstausfalls soll mindestens zwei Wochen vor Beginn einer Maßnahme nach § 1 Absatz 1 oder 2 bei dem zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe oder bei einem anderen von ihm beauftragten Träger mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular beantragt werden.
(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat dafür Sorge zu tragen, dass der Antrag unterschrieben mit Bestätigung des Trägers der Maßnahme rechtzeitig bis zu der in Absatz 1 genannten Frist dem zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe oder dem von ihm beauftragten Träger zugeht. Anträge, die der antragsbearbeitenden Stelle nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist zugehen, können in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Entscheidung der antragsbearbeitenden Stelle über den Antrag auf Erstattung von Verdienstausfall abzuwarten, bevor sie oder er die Freistellung antritt. Werden Freistellungen ohne Bestätigung der antragsbearbeitenden Stelle angetreten, kann keine Erstattung beansprucht werden.
(3) Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller selbstständig tätig, wird die Höhe der Verdienstausfallerstattung auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt. Dabei werden 220 Arbeitstage im Jahr angenommen. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallerstattung beträgt 216,18 Euro pro Tag. Absatz 1, 2, 4 und 6 gelten entsprechend.
(4) Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller sowohl in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt als auch selbständig tätig, ist diejenige Tätigkeit mit dem höheren Anteil am Jahresgesamteinkommen für den Antrag auf Erstattung von Verdienstausfall maßgeblich. Für die Höhe des Erstattungsanspruchs ist entsprechend entweder der vom Arbeitgeber zu bescheinigende Bruttoverdienstausfall oder die Berechnung nach Absatz 3 zu Grunde zu legen.
(5) Der Erstattungsbetrag wird vom jeweiligen örtlichen Träger der Jugendhilfe ausgezahlt, wenn durch Vorlage einer Bestätigung nachgewiesen wird, dass die Teilnahme an einer Maßnahme nach § 1 Absatz 1 oder 2 erfolgte. Der entstandene Bruttoverdienstausfall ist durch den Arbeitgeber zu bescheinigen. Die für die Erstattung beizubringenden Unterlagen sind umgehend nach Maßnahmeende dem örtlichen Träger der Jugendhilfe vorzulegen, spätestens sechs Wochen nach Beendigung der Maßnahme. Sollten die Unterlagen später eingereicht werden, kann eine Erstattung nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen.
(6) Das Land erstattet den jeweiligen örtlichen Trägern der Jugendhilfe gemäß § 23 Absatz 2 und § 23a Jugendförderungsgesetz den durch Inanspruchnahme der Freistellung entstandenen Verdienstausfall in der nachgewiesenen Höhe.
(Stand: 22.06.2021)
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