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SFTG - Gesetz über Sonn- und Feiertage
- Schleswig-Holstein -
Vom 28. Juni 2004
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 8 vom 15.07.2004 S. 213; 01.02.2005 S. 57; 15.02.2016 S. 80; 21.03.2018 S. 69 18)
Gl.-Nr.: 1136-2
§ 1 Allgemeines
Die Sonntage, die gesetzlichen und kirchlichen Feiertage werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
(1) Gesetzliche Feiertage sind
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, bei besonderem Anlass für das ganze Land oder für Teilgebiete des Landes durch Rechtsverordnung Werktage zu einmaligen Feiertagen zu erklären und die Schutzvorschriften der §§ 3, 5 und 6 auf sie auszudehnen.
(3) Kirchliche Feiertage sind Feiertage, die von Kirchen und Religionsgesellschaften außer den unter Absatz 1 genannten Feiertagen begangen werden.
§ 3 Grundbestimmungen
(1) Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.
(2) Öffentlich bemerkbare Handlungen, die dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, sind verboten.
§ 4 Ausnahmen
(1) Das Verbot des § 3 Abs. 2 findet keine Anwendung auf
(2) Das Verbot des § 3 Abs. 2 findet ferner keine Anwendung auf Handlungen, die nach Bundes- oder Landesrecht zugelassen sind. Die zuständige Behörde kann die Durchführung einer marktähnlichen Veranstaltung erlauben, wenn keine gewerblichen Anbieter teilnehmen.
§ 5 Verbotene Handlungen während des Gottesdienstes
(1) Über die in § 3 Abs. 2 festgelegten Beschränkungen hinaus sind an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen mit Ausnahme des 1. Mai und des 3. Oktober alle Handlungen, die den Gottesdienst stören, verboten. Dies gilt nicht für Handlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 1.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch für öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Aufzüge, soweit sie den Gottesdienst stören. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 6 Schutz der stillen Feiertage sowie von kirchlichen Feiertagen 18
(1) Am Volkstrauertag und am Totensonntag (Ewigkeitssonntag) sind von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr über die in §§ 3 und 5 festgelegten Beschränkungen hinaus alle öffentlichen Veranstaltungen verboten, soweit sie dem ernsten Charakter des Tages nicht entsprechen. Am Karfreitag gilt das in Satz 1 genannte Verbot von 2.00 Uhr bis 2.00 Uhr des folgenden Tages. Das Verbot gilt auch für öffentliche Versammlungen und öffentliche Aufzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen; das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 2 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Am Buß- und Bettag sind alle Handlungen, die den Gottesdienst stören, verboten. § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 7 Dienst- und Arbeitsfreistellung
(1) Den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Mitgliedern der Religionsgemeinschaften ist, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen, an den Feiertagen ihres Bekenntnisses Gelegenheit zu geben, am Gottesdienst teilzunehmen.
(2) Lehrerinnen und Lehrern sowie Schülerinnen und Schülern ist an den Feiertagen ihrer Religionsgemeinschaften Gelegenheit zu geben, am Gottesdienst teilzunehmen.
(3) Am Buß- und Bettag ist Personen, die in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehen, auf Antrag unbezahlte Freistellung für den gesamten Tag zu gewähren, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. Schülerinnen und Schüler werden an diesem Tag auf Antrag vom Unterricht freigestellt.
§ 8 Ausnahme von Verboten
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses Ausnahmen von den Verboten und Beschränkungen der §§ 3, 5 und 6 zulassen.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten, Zuständigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(Stand: 28.08.2023)
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