Regelwerk; Arbeits- und Sozialrecht

LBGG - Landesbehindertengleichstellungsgesetz
Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in Schleswig-Holstein

- Schleswig-Holstein -

Vom 29. März 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 5 vom 14.04.2022 S. 364)
Gl.-Nr.: 870-3



Archiv: 2002, 2008

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziele des Gesetzes

(1) Die Gleichstellung von Menschen mit und ohne Behinderungen ist Aufgabe des Staates und der Gesellschaft.

(2) In Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) vom 13. Dezember 2006 und der verfassungsrechtlichen Vorgaben sind Ziele dieses Gesetzes

  1. die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen vollständig abzubauen und zu verhindern,
  2. gleichwertige Lebensbedingungen und Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen herzustellen,
  3. ihre vollständige, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten,
  4. ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung in Würde und die Entfaltung ihrer Persönlichkeit zu ermöglichen,
  5. die vollständige und gleichberechtigte Inanspruchnahme aller Rechte durch Menschen mit Behinderungen zu fördern und zu schützen sowie
  6. die Inklusion und die Partizipation zu fördern.

Dabei wird den unterschiedlichen Formen von Behinderungen und den damit verbundenen spezifischen Bedürfnissen der unterschiedlichen Menschen mit Behinderungen Rechnung getragen. Hierzu zählt auch eine angemessene Ansprache des Personenkreises, welche die Menschen und nicht deren Behinderungen in den Vordergrund stellt.

(3) Bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Erfüllung der Ziele des Gesetzes beteiligen die in § 2 Absatz 1 genannten Träger der öffentlichen Verwaltung die betroffenen Menschen mit Behinderungen und ihre Interessenvertretungen in geeigneter Weise.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme der Bestimmungen im Teil 3 für

  1. das Land, die Gemeinden, die Kreise und die Ämter,
  2. die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und
  3. Beliehene, die unter der Aufsicht der in den Nummern 1 und 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts stehen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

(2) Soweit die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Träger der öffentlichen Verwaltung Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen des privaten Rechts halten oder erwerben oder auf andere Weise Kontrolle über diese ausüben, haben sie darauf hinzuwirken, dass die Grundzüge dieses Gesetzes auch von diesen juristischen Personen des privaten Rechts beachtet werden.

(3) Die in § 2 Absatz 1 genannten Träger der öffentlichen Verwaltung sollen bei der Gewährung von Zuwendungen auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen des Haushalts- und Zuwendungsrechts darauf hinwirken, dass die Gleichstellung von Menschen mit und ohne Behinderungen sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt oder gefördert werden.

§ 3 Menschen mit Behinderungen

Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der vollständigen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Als langfristig gilt ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert.

§ 4 Berücksichtigung besonderer Belange

(1) Bei der Durchsetzung der in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Ziele sind die jeweiligen besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen, bei denen aus mehreren Gründen die Gefahr einer Benachteiligung besteht, zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen. Als Grund für eine mehrfache Benachteiligung kommen die in § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610), genannten Benachteiligungsgründe in Betracht.

(2) Die in § 2 Absatz 1 genannten Träger der öffentlichen Verwaltung sollen besondere Maßnahmen treffen, um den besonderen Schutz und die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen zu gewährleisten.

(3) Zur Verwirklichung einer selbstbestimmten Elternschaft sind von den in § 2 Absatz 1 genannten Trägern der öffentlichen Verwaltung die spezifischen Belange von Eltern oder anderer Sorgeberechtigter mit Behinderungen und deren Kindern sowie Eltern und anderer Sorgeberechtigter und deren Kindern mit Behinderungen zu beachten und besondere Maßnahmen zu treffen.

§ 5 Barrierefreiheit

Barrierefrei im Sinne dieses Gesetzes sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Zur Verwirklichung von Barrierefreiheit gehört es auch, die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zuzulassen.

Teil 2
Verpflichtungen zur Gleichstellung und Barrierefreiheit

§ 6 Benachteiligungsverbot

(1) Den in § 2

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion