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Arbeitsrecht

SHBesÜG - Besoldungsüberleitungsgesetz
- Schleswig-Holstein -

Vom 26. Januar 2012
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 3 vom 16.02.2012 S. 153)
Gl.-Nr.: 2032-21



red. Anm. dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für den in § 1 Abs. 1 und 2 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein ( SHBesG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153) genannten Personenkreis, soweit er am Tag vor denn Inkrafttreten und am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem Rechtsverhältnis als Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger zu einem der in § 1 Abs. 1 und 2 SHBesG genannten Dienstherrn steht.

§ 2 Überleitung in die Besoldungsordnungen A, B, W und R

(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, deren Ämter am Tag vor denn Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Bundesbesoldungsordnungen A, B, W oder R des durch § 1a des Landesbesoldungsgesetzes in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes (Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 188), oder in den Landesbesoldungsordnungen a oder B des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 188), ausgebracht waren, werden in die ihren bisherigen Ämtern entsprechenden Ämter und Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A, B, W und R des SHBesG übergeleitet.

(2) Beamtinnen und Beamte, denen Ämter der Bundesbesoldungsordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein oder der Landesbesoldungsordnung des Landesbesoldungsgesetzes übertragen wurden, die nicht in das SHBesG  bernommen wurden, bekleiden diese Ämter weiter. Ihre Besoldung bemisst sich nach der Besoldungsgruppe, die der Besoldungsgruppe entspricht, der das Amt in den Bundesbesoldungsordnungen des Bundesbesoldungs-Gesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein oder der Landesbesoldungsordnung des Landesbesoldungsgesetzes zugeordnet war.

§ 3 Überleitung der vorhandenen Beamtinnen, Beamten der Besoldungsordnung a sowie der Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in die neuen Grundgehaltstabellen

(1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung a werden den Erfahrungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 5 zum SHBesG zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt zu der Erfahrungsstufe der entsprechenden Besoldungsgruppe, die denn Betrag des am 29. Februar 2012 zustehenden Grundgehaltes entspricht. Weist die Grundgehaltstabelle keinen Betrag aus, erfolgt die Zuordnung zu der Erfahrungsstufe, der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag. Bei Beurlaubten ohne Anspruch auf Dienstbezüge ist das Grundgehalt maßgeblich, das bei einer Beendigung der Beurlaubung am 29. Februar 2012 maßgebend wäre.

(2) Mit der Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 5 zum SHBesG beginnen die für die Erfahrungsstufe maßgebenden Zeitabstände des § 28 Abs. 2 SHBesG. Bereits in einer Erfahrungsstufe mit denn entsprechenden Grundgehaltsbetrag verbrachte Zeiten mit Anspruch auf Grundgehalt werden angerechnet. § 28 Abs. 3 Satz 2 SHBesG gilt entsprechend. Leistungsstufen bleiben bei der Zuordnung nach Absatz 1 Satz 2 und 3 unberücksichtigt.

(3) Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 werden den Erfahrungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 5 zum SHBesG zugeordnet. Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass mit der Zuordnung nach Absatz 2 Satz 1 die Erfahrungsstufen nach § 41 Satz 2 SHBesG beginnen.

ENDE


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