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ZuständigkeitsVO zum Bundeserziehungsgeldgesetz
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten zum Bundeserziehungsgeldgesetz und zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Vom 8. Juli 1991
(GVBl Nr. 15 von 1991 S. 15; 07.03.1996 S. 108; 17.01.2007 S. 13; 01.07.2008 S. 423 08aufgehoben)
Auf Grund von § 10 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1989 (BGBl. I S. 1550) erlässt die Sächsische Staatsregierung folgende Verordnung:
(1) Die Ämter für Familie und Soziales führen den Ersten Abschnitt des Bundeserziehungsgeldgesetzes und den Abschnitt 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) aus.
(2) Zuständig für die Ausführung des Ersten Abschnittes des Bundeserziehungsgeldgesetzes und für die Ausführung des Abschnitts 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ist das Amt für Familie und Soziales, in dessen Bezirk der Berechtigte einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Widerspruchsbehörde ist das Landesamt für Familie und Soziales. Das Landesamt für Familie und Soziales ist zuständig für die Aufgaben gemäß § 23 Abs. 2 BEEG.
§ 3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
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(Stand: 16.06.2018)
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