Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Fuenftes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes
- Sachsen -
Vom 5. Juli 2024
(SächsGVBl. Nr. 8 vom 05.07.2024 S. 600 EU)
Der Sächsische Landtag hat am 12. Juni 2024 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes
Das Sächsische Personalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2018 (SächsGVBl. S. 570), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7 Dienststellenleiter | " § 7 Dienststellenleitung". |
b) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 Weiterbeschäftigung Auszubildender | " § 9 Datenschutz". |
c) Vor der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt:
"Abschnitt 1
Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit der Personalvertretung".
d) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 22 Bestellung des Wahlvorstands durch den Dienststellenleiter | " § 22 Bestellung des Wahlvorstands durch die Dienststellenleitung". |
e) Die Angabe zur Überschrift des Teils 3 wird durch folgende Angabe ersetzt:
alt | neu |
Teil 3 Geschäftsführung |
"Abschnitt 2 Geschäftsführung". |
f) Die Angabe zur Überschrift des Teils 4 wird durch folgende Angabe ersetzt:
alt | neu |
Teil 4 Rechtsstellung |
"Abschnitt 3 Rechtsstellung". |
g) Die Angabe zur Überschrift des Teils 5 wird durch folgende Angabe ersetzt:
alt | neu |
Teil 5 Personalversammlung |
"Teil 3 Personalversammlung". |
h) Die Angabe zur Überschrift des Teils 6 wird durch folgende Angabe ersetzt:
alt | neu |
Teil 6 Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat |
"Teil 4 Stufenvertretung und Gesamtpersonalrat". |
i) Die Angabe zur Überschrift des Teils 7 wird durch folgende Angabe ersetzt:
alt | neu |
Teil 7 Besondere Vertretungen |
"Teil 5 Besondere Vertretungen". |
j) Vor der Angabe zu § 58 wird folgende Angabe eingefügt:
"Abschnitt 1
Jugend- und Auszubildendenvertretungen".
k) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 58 Jugend- und Auszubildendenvertretung | " § 58 Jugend- und Auszubildendenvertretungen". |
l) Vor der Angabe zu § 67 wird folgende Angabe eingefügt:
"Abschnitt 2
Sonstige besondere Vertretungen".
m) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 70 Staatsbetrieb Sachsenforst | " § 70 (aufgehoben)". |
n) Die Angabe zur Überschrift des Teils 8 wird durch folgende Angabe ersetzt:
alt | neu |
Teil 8 Beteiligung der Personalvertretungen |
"Teil 6 Beteiligung der Personalvertretungen". |
o) Die Angabe zur Überschrift des Teils 9 wird durch folgende Angabe ersetzt:
alt | neu |
Teil 9 Gerichtliche Entscheidung |
"Teil 7 Gerichtliche Entscheidung". |
p) Die Angabe zur Überschrift des Teils 10 wird durch folgende Angabe ersetzt:
(Stand: 02.01.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion