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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Reisekostengesetzes
- Sachsen -

Vom 17. Mai 2023
(SächsGVBl. Nr. 11 vom 09.06.2023 S. 246)



Der Sächsische Landtag hat am 26. April 2023 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Reisekostengesetzes

Das Sächsische Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen für Dienstreisen (Reisekostenvergütung) der Landesbeamten, Richter im Landesdienst und der Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der in den Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordneten Beamten und Richter. "(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen für Dienstreisen (Reisekostenvergütung) der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Freistaates Sachsen und der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der in den Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordneten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter."

b) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

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4. Übernachtungskostenerstattung (§ 7), "4. Übernachtungskostenerstattung, Übernachtungspauschale (§ 7),"

c) In Absatz 4 wird das Wort "Richter" durch die Wörter "Richterinnen und Richter" ersetzt.

2. In § 2 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "des Dienstreisenden" durch die Wörter "der oder des Dienstreisenden" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Dienstreisende" durch die Wörter "Die oder der Dienstreisende" ersetzt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Diese kann bis zum Ablauf von drei Monaten nach Zugang des Antrags auf Erstattung die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlangen. Werden Belege nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang einer entsprechenden schriftlichen oder elektronischen Aufforderung vorgelegt, kann der Antrag auf Erstattung insoweit abgelehnt werden."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "die der Dienstreisende seines Amtes wegen" durch die Wörter "welche die oder der Dienstreisende des Amtes wegen" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "hat der Dienstreisende" durch das Wort "besteht" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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Das gilt auch dann, wenn der Dienstreisende auf die Erstattung von Reisekostenvergütung gegen die Stelle verzichtet hat. "Dies gilt auch dann, wenn die oder der Dienstreisende gegenüber dieser Stelle auf die Auslagenerstattung verzichtet."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Für Strecken, die der Dienstreisende mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 17 Cent für jeden gefahrenen Kilometer gewährt. "Für Strecken, die mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt worden sind, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 20 Cent für jeden gefahrenen Kilometer gewährt."

bb) Satz 2

Dies gilt nicht für Strecken, die der Dienstreisende aus Anlass einer Dienstreise vom Wohnort zum Dienstort oder vom Dienstort zum Wohnort anstelle des ansonsten erforderlichen arbeitstäglichen Weges zwischen Wohnung und Dienststätte zurücklegt, mit Ausnahme einer sich durch eine solche Dienstreise ergebenden Mehrstrecke.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Für Strecken, die der Dienstreisende aus triftigen Gründen mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer. "Für Strecken, die aus triftigen Gründen mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt worden sind, beträgt die Wegstreckenentschädigung 35 Cent für jeden gefahrenen Kilometer."

bb) In Satz 3 werden die Wörter "dem Dienstreisenden" durch die Wörter "der oder dem Dienstreisenden" ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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