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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
- Sachsen -

Vom 30. September 2020
(SächsGVBl. Nr. 30 vom 30.09.2020 S. 522)



Siehe Fn. 1

Der Sächsische Landtag hat am 30. September 2020 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

Das Sächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 422) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "oder auf Grund der Ausbildungsdauer" gestrichen.

2. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 12 Vorzulegende Unterlagen " § 12 Vorzulegende Unterlagen und Verfahren bei Zweifeln an der Echtheit der Unterlagen".

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Werden Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, vom Antragsteller elektronisch übermittelt, und bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen, kann sich die zuständige Stelle sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden als auch den Antragsteller auffordern beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Unterlagen und hemmt nicht den Lauf der Fristen gemäß § 13 Absatz 3. "(2) Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, können vom Antragsteller in Form von einfachen Kopien übersandt oder elektronisch übermittelt werden."

c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

"(3) Bei begründeten Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit der gemäß Absatz 2 elektronisch oder in einfacher Kopie übersandten Unterlagen kann die zuständige Stelle

  1. von der zuständigen Stelle des Mitgliedsstaats, der die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise ausgestellt oder anerkannt hat, eine Bestätigung über die Echtheit dieser Unterlagen oder eine Bestätigung darüber verlangen, dass die Berufsausübung durch den Antragsteller nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde, oder
  2. vom Antragsteller die Vorlage beglaubigter Kopien oder weitere zum Nachweis geeignete Unterlagen in deutscher Übersetzung verlangen, sofern dies zwingend erforderlich ist.

Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Unterlagen und hemmt nicht den Lauf der Fristen gemäß § 13 Absatz 3.

(4) Beziehen sich Ausbildungsnachweise, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, kann sich die zuständige Stelle bei berechtigten Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit dieser Ausbildungsnachweise an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats wenden, der die Unterlagen ausgestellt hat und Auskunft darüber verlangen, ob

  1. die Ausbildung an der betreffenden Einrichtung von diesem Mitgliedstaat anerkannt worden ist,
  2. der an der Einrichtung erworbene Ausbildungsnachweis mit dem Ausbildungsnachweis übereinstimmt, welcher ausgestellt worden wäre, wenn die Ausbildung ganz oder teilweise in diesem Mitgliedstaat absolviert worden wäre, und
  3. mit dem an der Einrichtung erworbenen Ausbildungsnachweis in diesem Mitgliedstaat dieselben beruflichen Rechte verliehen werden."

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes

Dem § 7a Absatz 1 des Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes vom 13. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 501), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt nicht für Anpassungslehrgänge oder Eignungsprüfungen, die gemäß einer Rechtsverordnung durchgeführt werden, welche aufgrund von § 5 Absatz 2 Nummer 4 erlassen worden ist."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

_____
1) Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 (ABl. L 131 vom 24.04.2020 S. 1) geändert worden ist.

ID: 201973

ENDE

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