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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Anpassung des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und weiterer Rechtsnormen an die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

Vom 24. Februar 2016
(SächsGVBl. Nr. 3 vom 23.03.2016 S. 86)



Artikel 1
Änderung des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

Das Sächsische Berufsqualifikationsfeststellungs gesetz vorn 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat."

2. § 4 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"3. der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat." "3. der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch
  1. sonstige Befähigungsnachweise,
  2. Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden und die von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, oder
  3. nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgleichen kann."

3. In § 5 Absatz 6 Satz 3 wird Nummer 3 wie folgt gefasst:

alt neu
"3.der Schweiz" "3. einem durch Abkommen gleichgestellten Staat,"

Ab 01.08.2016:
4. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

5. Die Fußnote zu Teil 2 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"1) Teil 2 Abschnitt 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36//EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 623/2012 der Kommission vom 11. Juli 2012 (ABl. Nr. L 180 vom 12.07.2012 S. 9)." "1) Teil 2 Abschnitt 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49, L 305 vom 24.10.2014 S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist."

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: "Dabei ist jeweils das Qualifikationsniveau der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation der im Freistaat Sachsen geregelten Berufsqualifikation gegenüberzustellen. Dem Antragsteller sind die Gründe, die der Feststellung der Gleichwertigkeit entgegenstehen, mitzuteilen."

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit" eingefügt.

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Hat sich der Antragsteller für eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten abgelegt werden können. Wird dem Antragsteller die Teilnahme an der Eignungsprüfung als zusätzliche Ausgleichsmaßnahme oder aufgrund berufsrechtlicher Regelungen im Sinne von Absatz 3 von der zuständigen Stelle auferlegt, muss diese innerhalb von sechs Monaten seit ihrer Auferlegung abgelegt werden können."

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

8. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(2) Soweit die Berufsbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz absolviert wurde oder Unterlagen von diesen Staaten ausgestellt wurden, kann sich die zuständige Stelle an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden." "(2) Werden Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, vom Antragsteller elektronisch übermittelt, und bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen, kann sich die zuständige Stelle sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden als auch den Antragsteller auffordern beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Unterlagen und hemmt nicht den Lauf der Fristen gemäß § 13 Absatz 3."

9.

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