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Regelwerk

Änderungstext

Sechste Verordnung der Sächsischen Staatsregierung, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz sowie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen
- Sachsen -

Vom 7. Januar 2016
(SächsGVBl. vom 29.01.2016 Nr. 1 S. 3)



Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen

Die Sächsische Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 423) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

"(2) Zuständige Stelle für die Berufsbildung der Patentanwaltsfachangestellten (§ 71 Abs. 4 und 8 BBiG) ist das Staatsministerium der Justiz und für Europa."

b) Absatz 3 wird Absatz 2.

c) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe " § 73 Abs. 2 BBiG" durch die Wörter " § 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes" ersetzt.

bbb) In Nummer 3 wird die Angabe "BBiG" durch die Wörter "des Berufsbildungsgesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157, 700), die durch Verordnung vom 28. Mai 2003 (BGBl. I S. 783) geändert worden ist" durch die Angabe "bis 8 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88)" ersetzt.

d) Absatz 5 wird Absatz 4, die Angabe "Absatz 4" wird durch die Angabe "Absatz 3" und die Angabe "BBiG" wird durch die Wörter "des Berufsbildungsgesetzes" ersetzt.

2. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:

" § 1b Zuständige Stellen nach der Richtlinie 2005/36/EG

Zuständig für die Aufgaben der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49, L 305 vom 24.10.2014 S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist, in Verbindung mit den Artikeln 1 bis 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27) ist für die Berufe Bergführer/Bergführerin und Immobilienmakler/Immobilienmaklerin die Landesdirektion Sachsen."

3. In § 3 Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter "und für Europa" gestrichen.

4. § 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 5 Ermächtigung der Staatsministerien

Die Staatsregierung überträgt die nachfolgenden Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr:

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