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Weiter Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes

50. § 52a wird wie folgt gefasst:

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  § 52a Begrenzte Dienstfähigkeit

(1) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit des Beamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Er kann mit seiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden.

(3) Von einer eingeschränkten Verwendung des Beamten nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn ihm nach § 52 Abs. 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.

(4) § 52 Abs. 1 Satz 3 bis 6 sowie §§ 54 und 57 gelten entsprechend.

(5) § 82 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass von der verminderten Arbeitszeit nach Absatz 2 als regelmäßiger Arbeitszeit auszugehen ist.

" § 52a Begrenzte Dienstfähigkeit

Die §§ 54 und 57 gelten für die begrenzte Dienstfähigkeit im Sinne des § 27 BeamtStG entsprechend."

51. In § 53 Abs. 1 wird die Angabe " § 52 Abs. 1" durch die Angabe " § 26 Abs. 1 BeamtStG" ersetzt.

52. § 54 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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 (1) Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten auf Grund eines Gutachtens eines Amtsarztes, eines beamteten Arztes, eines Vertrauensarztes oder in Ausnahmefällen eines Facharztes für dienstunfähig und beantragt der betreffende Beamte die Versetzung in den Ruhestand nicht, so teilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. "(1) Bestehen beim Dienstvorgesetzten Zweifel über die Dienstfähigkeit des Beamten und beantragt der betreffende Beamte die Versetzung in den Ruhestand nicht, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde von einem Amtsarzt, einem beamteten Arzt, einem Vertrauensarzt oder in Ausnahmefällen einem Facharzt untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Der Arzt teilt dem Dienstvorgesetzten die für die Feststellung der Dienstunfähigkeit erforderlichen Untersuchungsergebnisse mit. Die Mitteilung des Arztes ist in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden; sie ist verschlossen zur Personalakte des Beamten zu nehmen. Entzieht sich der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung nach Satz 1, so kann er so behandelt werden, als wäre seine Dienstunfähigkeit festgestellt worden."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten aufgrund des Gutachtens nach Absatz 1 für dienstunfähig, oder gilt die Dienstunfähigkeit des Beamten nach Absatz 1 Satz 4 als festgestellt, so teilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten unter Angabe der Gründe mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist."

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

d) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "nach Absatz 1" gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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 Mit Ablauf des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist, werden die das Ruhegehalt übersteigenden Besoldungsbezüge einbehalten. "Mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten bekanntgegeben worden ist, werden die das Ruhegehalt übersteigenden Besoldungsbezüge einbehalten."

53. § 55 wird wie folgt gefasst:

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  § 55 Erneute Berufung nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

(1) Ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter ist, solange er das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten kann ferner unter Übertragung eines Amtes seiner früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist. Nach Ablauf von fünf Jahren ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung des Beamten zulässig, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des Ruhestands, ihn erneut in das Beamten- oder Richterverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

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(Stand: 16.06.2018)

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