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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Elternzeitverordnung

Vom 2. April 2007
(GVBl. Nr. 5 vom 27.04.2007 S. 96)


Es wird verordnet aufgrund von

1. § 100 Nr. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen(Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370; 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 151) geändert worden ist,

2. § 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen (SächsRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365) in Verbindung mit § 100 Nr. 2 SächsBG:

Artikel 1

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Elternzeitverordnung - SächsEltZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 322), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Beamte haben nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206),das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S.3852, 3854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge. "(1) Beamte haben nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz- BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), in der jeweils geltenden Fassung, Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge." 

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:

"Wird die Elternzeit im Anschluss an einen Erholungsurlaub genommen, wird die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet"

b) In Absatz 2 sind vor der Angabe "des § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsMuSchuVO" die Wörter "an die Mutterschutzfrist" einzufügen.

c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " (§ 1 Abs. 5 BErzGG)" durch die Angabe " (§ 5 Abs. 1 Satz 3 BEEG)" ersetzt.

3. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Auf Antrag werden die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung des Beamten, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif entfallen, einschließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen, über die Erstattung nach Absatz 2 hinaus in voller Höhe erstattet, wenn der Beamte nachweist,dass ihm ab dem siebten Lebensmonat des Kindes volles Erziehungsgeld zusteht oder zustehen würde. Steht ihm ein vermindertes Erziehungsgeld zu, wird die Differenz zwischen den vollen Beiträgen und dem Erstattungsbetrag nach Absatz 2 in der Höhe erstattet, die dem Verhältnis des verminderten Erziehungsgeldes zum vollen Erziehungsgeld entspricht. Für diejenigen Monate einer Elternzeit, in denen das Bundeserziehungsgeldgesetz die Zahlung von Erziehungsgeld generell nicht vorsieht, wird die erhöhte Beitragserstattung nach den Sätzen 1 und 2 weitergezahlt, solange der Beamte nicht oder mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist. Bei angenommenen oder mit dem Ziel der Annahme aufgenommenen Kindern tritt für die Anwendung der Sätze1 bis 3 an die Stelle des Lebensmonats der Monat der Aufnahme bei der berechtigten Person.  "(3) Auf Antrag werden die Beiträge für die Kranken-und Pflegeversicherung des Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe a 8 und des Anwärters, soweit sie jeweils auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif entfallen, einschließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen, über die Erstattung nach Absatz 2 hinaus in voller Höhe erstattet. Für diejenigen Monate einer Elternzeit, in denen das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz die Zahlung von Elterngeld generell nicht vorsieht, wird die Beitragserstattung nach Satz 1 weitergezahlt, solange der Beamte nicht oder mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist. Bei angenommenen oder mit dem Ziel der Annahme aufgenommenen Kindern gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Der Anspruch entsteht in diesem Fall im Monat der Aufnahme."

4. § 6a wird wie folgt gefasst:

alt neu
Für die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung geborenen Kinder oder die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die Vorschriften der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Elternzeitverordnung - SächsEltZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 192), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 623, 624) anzuwenden. "Für die vor dem 1. Januar 2007 geborenen Kinder oder die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist diese Verordnung in der am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden." 

Artikel 2

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