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VwV BBiGAusführung
Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit,
Energie und Klimaschutz, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Ausführung des Berufsbildungsgesetzes
- Sachsen -
Vom 24. Mai 2022
(SächsABl. Nr. 34 vom 25.08.2022; 03.02.206 S. 264 26)
Überschrift geändert 26
I. 26
Oberste Landesbehörden nach Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung
Oberste Landesbehörde ist gemäß
II.
Behörde nach Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung
Behörde nach § 77 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes und § 43 Absatz 2 Satz 2 der Handwerksordnung ist das nach Nummern I für die Berufsbildung zuständige Staatsministerium.
III.
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung (26.08.2022) n Kraft.
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ENDE | ![]() |
(Stand: 20.04.2026)
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