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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

VwV BBiGAusführung
Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit,
Energie und Klimaschutz, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Ausführung des Berufsbildungsgesetzes

- Sachsen -

Vom 24. Mai 2022
(SächsABl. Nr. 34 vom 25.08.2022; 03.02.206 S. 264 26)



Überschrift geändert 26

I. 26
Oberste Landesbehörden nach Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung

Oberste Landesbehörde ist gemäß

  1. § 34 Absatz 9 Satz 2, § 38 Absatz 1 Satz 2, § 41c Absatz 4 Satz 2, § 42f Absatz 3 Satz 1, § 43 Absatz 3 und § 47 Absatz 1 Satz 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 106) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Berufsausbildung in Bereichen der Handwerksordnung das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz,
  2. § 40 Absatz 6 Satz 2, § 47 Absatz 1 Satz 2, § 50c Absatz 4 Satz 2, § 54 Absatz 3 Satz 1, § 71 Absatz 9 Satz 2 und § 77 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117, 129), in der jeweils geltenden Fassung, für die Berufsausbildung
    1. in nichthandwerklichen Gewerbeberufen und der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz,
    2. in Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft,
    3. der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege das Staatsministerium der Justiz
    4. der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsdienstberufe das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt,
    5. der Geprüften Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung das Staatsministerium des Innern und
    6. im Bereich des öffentlichen Dienstes
      aa) für die Sozialversicherungsfachangestellten das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und
      ab) im Übrigen das Staatsministerium des Innern.

II.
Behörde nach Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung

Behörde nach § 77 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes und § 43 Absatz 2 Satz 2 der Handwerksordnung ist das nach Nummern I für die Berufsbildung zuständige Staatsministerium.

III.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung (26.08.2022) n Kraft.


ENDE

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