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Regelwerk

Änderungstext

Prüfschema zur Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung von berufsreglementierenden Vorschriften im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958
- Rheinland-Pfalz -

Vom 30. Juni 2023
(MinBl. Nr. 8 vom 17.07.2023 S. 180)



Bekanntmachung der Landesregierung vom 30. Juni 2023 (0500-0005#2021/0001 - 0801 8107)

Die Bekanntmachung der Landesregierung vom 30. Juni 2020 "Prüfschema zur Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung von berufsreglementierenden Vorschriften im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958" (MinBl. S. 147) wird in den Nummern 1.2.3 und 2.3.1 geändert und erhält folgende Fassung:

Alt:

Prüfschema zur Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung von berufsreglementierenden Vorschriften im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958

1 Prüfschema für die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen

1.1 Prüfung der Verhältnismäßigkeit

1.1.1 Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung unterfallen und die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, ist eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen.

1.1.2 Ein reglementierter Beruf im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist. Eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen. Eine Form der Reglementierung im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25) ist eine geschützte Berufsbezeichnung, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden. Eine weitere Form der Reglementierung im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/958 ist eine vorbehaltene Tätigkeit, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.

1.1.3 Jede Vorschrift im Sinne der Nummer 1.1.1 ist mit einer Erläuterung zu versehen, die so ausführlich ist, dass eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ermöglicht wird.

1.1.4 Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass eine Vorschrift im Sinne der Nummer 1.1.1 gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.

1.1.5 Vorschriften im Sinne der Nummer 1.1.1 dürfen weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen.

1.1.6 Vorschriften im Sinne der Nummer 1.1.1 müssen durch Ziele des Allgemeininteresses im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 gerechtfertigt sein. Sie müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen.

1.2 Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung

1.2.1 Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die folgenden Punkte zu berücksichtigen:

  1. die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte;
  2. die Frage, ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen;
  3. die Eignung der Vorschrift zur Erreichung des angestrebten Ziels sowie die Frage, ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht wird und somit den Risiken entgegenwirkt, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;
  4. die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;

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