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Regelwerk

Änderungstext

Erste Landesverordnung zur Änderung der Landeserschwerniszulagenverordnung
- Rheinland-Pfalz -

Vom 17. März 2021
(GVBl. Nr. 12 vom 18.03.2021 S. 164)



Aufgrund des § 50 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157 - 158 -) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 535), BS 2032-1, verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Landeserschwerniszulagenverordnung vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 181), geändert durch die Artikel 9 bis 11 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (GVBl. S. 119), BS 2032-1-5, wird wie folgt geändert:

§ 13 wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Dienstpläne der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen sowie der Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten im Abschiebungshaftvollzug entsprechende Anwendung. Dabei ist das Merkmal "regelmäßig" im Sinne des

  1. Absatzes 1 Satz 1 erfüllt, wenn in je fünf Wochen in jeder Schichtart (Frühschicht, SpätschichtâEuroš Nachtschicht) mindestens 40 Dienststunden geleistet werden, mindestens ein Schichtwechsel im Monat stattfindet und die Dienstverrichtung innerhalb einer Zeitspanne (Absatz 2 Satz 2) von mindestens 18 Stunden erfolgt,
  2. Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 erfüllt, wenn in je sieben Wochen in jeder Schichtart (Frühschicht, Spätschicht, Nachtschicht) mindestens 40 Dienststunden geleistet werden, mindestens ein Schichtwechsel im Monat statt findet und die Dienstverrichtung innerhalb einer Zeitspanne (Absatz 2 Satz 2) von mindestens 18 Stunden erfolgt,
  3. Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 erfüllt, wenn die Dienststunden zu verschiedenen Dienstzeiten innerhalb einer Zeitspanne (Absatz 2 Satz 2) von mindestens 18 Stunden geleistet werden und mindestens ein Schichtwechsel im Monat stattfindet,
  4. Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3 erfüllt, wenn die Dienststunden zu verschiedenen Dienstzeiten innerhalb einer Zeitspanne (Absatz 2 Satz 2) von mindestens 13 Stunden geleistet werden und mindestens ein Schichtwechsel im Monat stattfindet.

Zur weiteren Feststellung, ob der Einsatz "ständig" erfolgt und die geforderten Dienststunden in den jeweiligen Schichtarten "durchschnittlich" geleistet werden, ist im Falle des Absatzes 1 ein Zeitraum von zehn Wochen und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 ein Zeitraum von 14 Wochen zugrunde zu legen; ein gelegentlicher Einsatz, insbesondere Urlaubs- oder Krankheitsvertretung, bleibt unberücksichtigt. Die für die Zulage geforderten Dienststunden in den jeweiligen Schichtarten müssen tatsächlich geleistet worden sein."

2. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID 210537

ENDE

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