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Regelwerk
Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen
- Rheinland-Pfalz -

Vom 22. Mai 2019
(GVBl. Nr. 7 vom 31.05.2019 S. 63)



Fn 1

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landesgesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 481, BS 87-1) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. die Verwaltungen des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften, die ihnen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden, und
  2. die weiteren in Artikel 3 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. EU L 327 S. 1) genannten öffentlichen Stellen."

2. § 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Behörden einschließlich der Gerichte des Landes sowie die Behörden der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs das in § 1 genannte Ziel zu berücksichtigen und aktiv zu fördern. "Die öffentlichen Stellen haben im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs das in § 1 genannte Ziel zu berücksichtigen und aktiv zu fördern."

3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "in § 5 Satz 1 genannten Behörden" durch die Worte "öffentlichen Stellen nach § 2 Abs. 4 Nr. 1" ersetzt.

b) Satz 3

Für Gerichte und Staatsanwaltschaften finden die Sätze 1 und 2 Anwendung, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.

wird gestrichen.

4. § 7 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 7 Barrierefreie Informationstechnik

(1) Die in § 5 Satz 1 genannten Behörden haben ihre Internet- und Intranetseiten sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, schrittweise technisch so zu gestalten, dass sie auch von behinderten Menschen möglichst uneingeschränkt genutzt werden können. Für Gerichte und Staatsanwaltschaften findet Satz 1 Anwendung, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.

" § 7 Barrierefreie Informationstechnik

(1) Die öffentlichen Stellen gestalten ihre Auftritte und Angebote im Internet und im Intranet, Apps und sonstige Anwendungen für mobile Endgeräte sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, nach Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 technisch und inhaltlich barrierefrei im Sinne der Anforderungen nach den Artikeln 4 und 12 der Richtlinie (EU) 2016/2102 so, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Sie stellen Erklärungen zur Barrierefreiheit nach Artikel 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/2102 bereit und aktualisieren diese regelmäßig.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die barrierefreie Gestaltung der Informationstechnik im Sinne des Absatzes 1 zu treffen und die dabei anzuwendenden Standards nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten festzulegen. (2) Die barrierefreie Gestaltung ist bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung, insbesondere bei Neuanschaffungen, Erweiterungen und Überarbeitungen, zu berücksichtigen.

(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten nur, soweit dies nicht eine unverhältnismäßige Belastung für die öffentliche Stelle bewirken würde. Ob eine unverhältnismäßige Belastung bewirkt würde, ist aktenkundig aufgrund einer abwägenden Bewertung unter Beachtung der Vorgaben in Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festzustellen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 und 5 gelten nicht für Websites und mobile Anwendungen von Schulen und Tageseinrichtungen für Kinder in Trägerschaft öffentlicher Stellen, mit Ausnahme der Inhalte, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen. Sie gelten auch nicht, soweit die Geltung der Richtlinie (EU) 2016/2102 für Websites und mobile Anwendungen und deren Inhalte nach Artikel 1 Abs. 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 ausgeschlossen ist.

(5) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die zentrale Steuerung von E-Government und der IT-Angelegenheiten der Landesverwaltung zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 Bestimmungen zu erlassen über:

  1. die spezifischen technischen Standards, die die öffentlichen Stellen bei der barrierefreien Gestaltung der Websites und mobilen Anwendungen anzuwenden haben,

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