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Regelwerk
Änderungstext

Erste Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Zuständigkeiten
auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes

- Rheinland-Pfalz -

Vom 5. Dezember 2017
(GVBl. Nr. 17 vom 12.12.2017 S. 328)



Aufgrund

wird von der Landesregierung und

aufgrund

wird von dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie und dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau verordnet:

Artikel 1

Die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes vom 24. April 2012 (GVBl. S. 147), geändert durch § 68 des Gesetzes vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 283), BS 8053-3, wird wie folgt geändert:

Die Anlage (zu § 1) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 1.5


"1.5 Bildschirmarbeitsverordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841 -1843) in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen der Aufsicht
über die Arbeitszeitgestaltung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die als Mitglieder der Besatzung oder des Bordpersonals an Bord eines Fahrzeugs in der Binnenschifffahrt beschäftigt sind, einschließlich damit zusammenhängender Ordnungswidrigkeitsverfahren: Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik.
SGD/LGB;


und 1.7


"1.7 Gashochdruckleitungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928) in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen der Aufsicht
über die Arbeitszeitgestaltung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die als Mitglieder der Besatzung oder des Bordpersonals an Bord eines Fahrzeugs in der Binnenschifffahrt beschäftigt sind, einschließlich damit zusammenhängender Ordnungswidrigkeitsverfahren: Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik.
SGD/LGB;


werden gestrichen.

b) Die Nummer 3.2 erhält die folgende Fassung:

alt neu
3.2 Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie in der Fassung vom 31. Juli 1968 (BGBl. I S. 885) in der jeweils geltenden Fassung SGD "3.2 Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung"

c) Die bisherigen Nummern 3.2 bis 3.5 werden Nummern 3.3 bis 3.6.

d) Die Nummer 3.7 erhält die folgende Fassung:

"3.7 Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern"

e) Die bisherigen Nummern 3.6 und 3.7 werden Nummern 3.8 und 3.9.

f) Die Nummern 5, 5.1 und 5.2


5 Seemannsgesetz und hierzu erlassene Rechtsverordnungen
5.1 Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (BGBl. II S. 713) in der jeweils geltenden Fassung Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der Arbeitsschutzbehörde, soweit keine andere Behörde bestimmt ist SGD
5.2 Verordnung über die Seediensttauglichkeit vom 19. August 1970 (BGBl. F S. 1241) in der jeweils geltenden Fassung
5.2.1 § 12 Verlangen der Vorlage des Seedienst- tauglichkeitszeugnisses SGD


werden gestrichen.

2. Die Übersicht über die anzuwendenden Rechtsnormen/ Verwaltungsaufgaben/zuständigen Behörden wird wie folgt geändert:

a) Die lfd. Nr. 1.5 und 1.7 werden gestrichen.

b) Lfd. Nr. 3.1 erhält die folgende Fassung:

Alt:

"3.1 Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung SGD/LGB;

Neu:

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