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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung
ladenschlussrechtlicher Vorschriften

Vom 30. September 2003
(GVBl. Nr. 11 vom 31.10.2003 S. 306)



. . .

Artikel 4

Die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und des technischen Gefahrenschutzes vom 26. September 2000 (GVBl. S. 379), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2002 (GVBl. S. 266), BS 8053-2, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3. die Ermächtigung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage nach § 14 Abs. 1 Satz 3 und von Tagen mit verlängerten Öffnungszeiten nach § 16 Abs. 1 Satz 2 auf die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten auf die Stadtverwaltungen; die Rechtsverordnungen nach § 14 Abs. 1 Satz 3 bedürfen der Zustimmung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, wenn eine Freigabe von mehr als einem verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertag in einem Kalenderjahr erfolgen soll.  "3. die Ermächtigung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage nach § 14 Abs. 1 Satz 2 auf die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten auf die Stadtverwaltungen; die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, wenn eine Freigabe von mehr als einem verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertag in einem Kalenderjahr erfolgen soll."

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsübersicht wird Nummer 5.7 gestrichen.

b) In lfd. Nr. 5.6 werden die Worte "vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875)" durch die Worte "in der Fassung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744)" ersetzt.

c) Lfd. Nr. 5.7

5.7 Verordnung über die Ladenschlusszeiten für die Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen der nicht bundeseigenen Eisenbahnen vom 18. Juli 1963 ( BGBl. I S. 501) in der jeweils geltenden Fassung KrV/StV

wird gestrichen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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