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Regelwerk

Durchführung des Landesgleichstellungsgesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 6. Juli 2010
(MinBl. Nr. 10 vom 08.09.2010 S. 120)
Gl.-Nr. 205



 Verwaltungsvorschrift der Landesregierung (MASGFF 662-73216-2/10)

Aufgrund des § 22 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 11. Juli 1995 (GVBl. S. 209), zuletzt geändert durch § 32 des Gesetzes vom 10. September 2008 (GVBl. S. 205), BS 205-1, erlässt die Landesregierung zur Durchführung des Landesgleichstellungsgesetzes die folgenden Bestimmungen:

1 Frauenförderpläne

1.1 Allgemeines

1.1.1 Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes ( LGG) haben die obersten Landesbehörden oder die von diesen für ihren Geschäftsbereich bestimmten Stellen, die für die Personalverwaltung zuständigen Stellen der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die öffentlich-rechtlichen Betriebe über einen Zeitraum von sechs Jahren einen Frauenförderplan zu erstellen. Nach Ablauf von jeweils zwei Jahren seit Erstellung des Frauenförderplanes ist zu überprüfen, inwieweit die Ziele des Frauenförderplanes erreicht sind, und gegebenenfalls eine Anpassung an die Entwicklung durch ergänzende Maßnahmen vorzunehmen ( § 6 Abs. 3 Satz 1 LGG).

1.1.2 Frauenförderpläne bestehen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 LGG aus der Analyse der Beschäftigungsstruktur (Datenteil), der Prognose der Personalentwicklung (Prognoseteil) und aus den personellen, organisatorischen und fortbildenden Maßnahmen zur Erhöhung des Anteils der Frauen an den Beschäftigten (Maßnahmenteil).

1.2 Datenteil

1.2.1 Die Daten werden für den Geltungsbereich eines Frauenförderplanes von den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LGG zuständigen Stellen erhoben. Falls erforderlich werden gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 LGG weitere Unterteilungen nach Dienststellen, Abteilungen, Dezernaten oder anderen Organisationseinheiten vorgenommen.

1.2.2 Zur Analyse der Struktur und Entwicklung der Beschäftigtenzahlen werden folgende Merkmale zum Stichtag der Erhebung, jeweils getrennt nach Geschlecht, erfasst:

  1. Anzahl der Beschäftigten,
  2. Art des Beschäftigungsverhältnisses (Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Tarifbeschäftigte und Auszubildende),
  3. Beschäftigte nach Besoldungs- und Entgeltgruppen sowie Laufbahngruppen,
  4. Umfang des Beschäftigungsverhältnisses (Voll- oder Teilzeitbeschäftigung),
  5. Funktionen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben (Zur Vermeidung von Doppelzählungen wird bei Personen, die mehrere Funktionen innehaben, nur die höchste Funktion berücksichtigt.),
  6. Auszubildende sowie Anwärterinnen und Anwärter getrennt nach Ausbildungsberufen und Laufbahngruppen,
  7. Beschäftigte in Elternzeit und
  8. Benennungen und Entsendungen in Gremien.

Im Erhebungszeitraum werden darüber hinaus folgende Merkmale erfasst:

  1. Beförderung, Höhergruppierung und Laufbahnwechsel,
  2. Teilnahme an Fortbildungen und
  3. Einstellungen.

1.2.3 Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten.

1.3 Prognoseteil

1.3.1 Der Frauenförderplan enthält für den Zeitraum von sechs Jahren eine Prognose der zu erwartenden Personalentwicklung. Die Prognose ist für jede Laufbahngruppe sowie für die entsprechende Entgeltgruppe und für die Funktionen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben unter Berücksichtigung der Fluktuation aufgrund Erreichens der Altersgrenze sowie sonstiger verfügbarer Stellen (zum Beispiel neue oder unbesetzte Stellen) zu erstellen.

1.3.2 Für jede Laufbahngruppe sowie für die entsprechende Entgeltgruppe und für die Funktionen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben wird aufgrund der Personalentwicklungsprognose eine Zielvorstellung zur Erhöhung des Frauenanteils aufgestellt.

1.4 Maßnahmenteil

1.4.1 Die aus dem Datenteil und dem Prognoseteil gewonnenen Erkenntnisse werden in Maßnahmen umgesetzt. Die einzelnen Maßnahmen sind getrennt aufzuführen.

1.4.2 Bei der zweijährigen Überprüfung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 LGG werden für den zurückliegenden Zeitraum in einer Begründung Abweichungen von den Zielvorstellungen und Erfolge der einzelnen Maßnahmen dargelegt.

1.5 Stichtage, Erhebungszeitraum

Alle Daten werden im Abstand von zwei Jahren von den für die Erstellung der Frauenförderpläne zuständigen Stellen erhoben. Die Erhebung der Daten gemäß Nummer 1.2.2 Satz 1 Nr. 1 bis 8 erfolgt, beginnend mit dem Jahr 2010, zum Stichtag 30. Juni. Die Erhebung der Daten gemäß Nummer 1.2.2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 erfolgt jeweils für einen Zeitraum von zwei Jahren, erstmals für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2010.

2 Bericht über die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes

2.1 Berichtspflicht

2.1.1 Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 LGG berichtet die Landesregierung dem Landtag im Abstand von mindestens vier Jahren über die Durchführung des Landesgleichstellungsgesetzes.

2.1.2 Berichtspflichtig für die Erstellung des Berichts der Landesregierung sind alle Dienststellen nach Nummer 1.1.1 Satz 1.

2.2 Daten

Zur Berichterstellung werden folgende Daten zur Analyse von Struktur und Entwicklung der Beschäftigtenzahlen, jeweils getrennt nach Geschlecht, erhoben.

Zum jeweiligen Stichtag:

  1. Anzahl der Beschäftigten,

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