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Regelwerk, Arbeits-&Sozialgesetz, Kinder-&Jugendhilfe

KiTaG - Landesgesetz über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
- Rheinland-Pfalz -

Vom 3. September 2019
(GVBl. Nr. 13 vom 13.09.2019 S. 213)
Gl.-Nr.: 216-7



Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziele der Kindertagesbetreuung

(1) Jedes Kind hat das Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Unter Beachtung dieses Rechtes hat Kindertagesbetreuung das Ziel, die Erziehung der Kinder in der Familie zu unterstützen und zu ergänzen. Der Förderauftrag der Kindertagesbetreuung umfasst die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes. Die Kinder sind ihrem Entwicklungsstand entsprechend zu beteiligen. Kindertagesbetreuung erfolgt in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege.

(2) Kindertagesbetreuung soll allen Kindern gleiche Entwicklungs- und Bildungschancen bieten, unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer ethnischen Herkunft, Nationalität, weltanschaulichen und religiösen Zugehörigkeit, einer Behinderung, der sozialen und ökonomischen Situation ihrer Familie und ihren individuellen Fähigkeiten. Sie soll soziale sowie behinderungsbedingte Benachteiligungen ausgleichen. In der Regel findet Kindertagesbetreuung von Kindern mit und ohne Behinderungen gemeinsam statt.

(3) Kindertagesbetreuung soll Eltern dabei unterstützen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.

(4) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleisten die Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Kindertagesbetreuung als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und nach Maßgabe dieses Gesetzes gefördert werden.

(2) Kindertagespflege ist eine familiennahe Form der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern, die von einer geeigneten Tagespflegeperson im Haushalt der Tagespflegeperson oder der Eltern oder in anderen kindgerechten Räumen außer in einer Tageseinrichtung geleistet wird.

(3) Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind Personen nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 und 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 3 Grundsätze der Erziehung, Bildung und Betreuung in Tageseinrichtungen

(1) Die Förderung des Kindes in der Tageseinrichtung umfasst seine Erziehung, Bildung und Betreuung als Individuum und Teil einer Gruppe. Dabei wirken Eltern, pädagogische Fachkräfte, Leitungen und Träger der Tageseinrichtung, der örtliche und der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe in einer Verantwortungsgemeinschaft zum Wohle des Kindes zusammen. Die Förderung soll die individuellen Bedürfnisse des Kindes und sein Lebensumfeld berücksichtigen und ein Leben in einer demokratischen Gesellschaft erfahrbar machen, die für ihr Bestehen die aktive, verantwortungsbewusste und gleichberechtigte Teilhabe ihrer Mitglieder im Geiste der Verständigung, des Friedens und der Toleranz benötigt.

(2) Die Meinung und der Wille des Kindes sind bei der Gestaltung des Alltags in den Tageseinrichtungen zu berücksichtigen und die Kinder alters- und entwicklungsgemäß zu beteiligen. Zum Wohl des Kindes und zur Sicherung seiner Rechte sollen in den Tageseinrichtungen geeignete Verfahren der Beteiligung und die Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden.

(3) Tageseinrichtungen arbeiten mit den Eltern unter angemessener Beteiligung des Kindes zusammen und erörtern mit ihnen dessen Entwicklung. Für eine entwicklungsgemäße Förderung ist die Beobachtung und Dokumentation der kindlichen Entwicklungsprozesse unter Beachtung der pädagogischen Konzeption und des Datenschutzes erforderlich. Die Dokumentation kann auch Foto- oder Videodokumente enthalten und ist Grundlage für Entwicklungsgespräche mit den Eltern. Die Sprachentwicklung der Kinder ist Bestandteil der Beobachtung und Dokumentation und wird durch eine alltagsintegrierte und kontinuierliche Sprachbildung gefördert.

(4) Tageseinrichtungen kooperieren mit anderen im Sozialraum wirkenden Einrichtungen und Diensten. Bei Auffälligkeiten in der Entwicklung des Kindes sollen die Tageseinrichtungen auf die Inanspruchnahme notwendiger Hilfen hinwirken. Die §§ 8a und 47 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleiben hiervon unberührt.

(5) Der pädagogischen Konzeption einer Tageseinrichtung soll die Vereinbarung über die Inhalte und die Qualität der Erziehung, Bildung und Betreuung in Tageseinrichtungen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 zugrunde gelegt werden.

§ 4 Übergang zur Grundschule

(1) Alle Kinder sollen in dem Jahr, welches der Schulpflicht unmittelbar vorausgeht, eine Tageseinrichtung besuchen. Hierauf wirken die Träger der öffentlichen Jugendhilfe hin. Der Übergang zur Grundschule erfolgt nach Maßgabe der pädagogischen Konzeption der Tageseinrichtung unter Berücksichtigung des Entwicklungsstandes des Kindes und der Zusammenarbeit mit den Eltern.

(2) Die Tageseinrichtungen arbeiten mit den Grundschulen zur Information und Abstimmung ihrer jeweiligen Bildungskonzepte zusammen. Hierzu werden geeignete Kooperationsformen wie Arbeitsgemeinschaften, gegenseitige Hospitationen und gemeinsame Fortbildungen zwischen Tageseinrichtungen und Grundschulen vereinbart.

§ 5 Trägerschaft

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