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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht, Bau&Planung

LWTGDVO - Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe
- Rheinland-Pfalz -

Vom 22. März 2013
GVBl. 2013 S. 43; 16.02.2016 S. 25 16)
Gl.-Nr.: 217-1-1



Aufgrund des § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 399, BS 217-1) wird verordnet:

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Regelungsbereich 16

Diese Verordnung enthält Regelungen über die

  1. Struktur und baulichen Standards (Größe und Ausstattung) von Einrichtungen, insbesondere für die Wohn-, Gemeinschafts-, Therapie- und Wirtschaftsräume sowie für die Verkehrsflächen, gebäudetechnischen Anlagen und Außenanlagen,
  2. Eignung der Leitungskräfte der Einrichtung und der in der Einrichtung tätigen Beschäftigten, deren Aufgaben und Fort- und Weiterbildung und den Anteil der Fachkräfte und
  3. Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner und andere Formen der Mitwirkung

in Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe ( LWTG) vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 399, BS 217-1) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Grundsätze 16

(1) Bei der Umsetzung dieser Verordnung sind die besonderen Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Art und Schwere ihrer Behinderung oder Erkrankung zu berücksichtigen. Die Einrichtungen haben die baulichen, personellen und sonstigen Anforderungen so umzusetzen, dass die Selbstbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gefördert werden. Die Umsetzung dieser Anforderungen sowie mögliche Abweichungen sind im Konzept der Einrichtung zu beschreiben. Dabei sind die Größe, Art und Struktur der Einrichtung sowie die Fähigkeiten und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner zu berücksichtigen; dies gilt insbesondere für betreute Wohngruppen im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 LWTG und diesen vergleichbare oder ähnliche sonstige Wohngruppen im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 7 LWTG.

(2) Die Einrichtungen sollen den allgemein anerkannten fachlichen Standards der Barrierefreiheit Rechnung tragen. Dies ist bei Erfüllung der jeweils geltenden DIN-Normen zur Barrierefreiheit in der Regel anzunehmen. Die Bestimmungen der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz bleiben unberührt.

Teil 2
Bauliche Mindestanforderungen

§ 3 Allgemeine Bestimmungen 16

(1) Die Wahrung der Selbstbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sind durch die Einhaltung hierfür geeigneter baulicher Standards in den Einrichtungen sicherzustellen.

(2) Um den Bewohnerinnen und Bewohnern den Verbleib in ihrem gewohnten sozialen Umfeld zu ermöglichen, sollen neue Einrichtungen, insbesondere betreute Wohngruppen im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 LWTG und diesen vergleichbare oder ähnliche sonstige Wohngruppen im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 7 LWTG in Stadtteile oder Gemeinden eingebunden werden. Die Größe der Einrichtungen soll an die örtlichen Gegebenheiten angepasst werden.

(3) Die Struktur, Größe und Ausstattung der Einrichtung, des unmittelbaren persönlichen Wohnumfelds (§ 4) und der gemeinschaftlichen Wohnflächen (§ 6 Abs. 1 und 2) müssen eine selbstständige Lebensführung der Bewohnerinnen und Bewohner ermöglichen und ihre Privatsphäre schützen.

§ 4 Unmittelbares persönliches Wohnumfeld

(1) Jede Bewohnerin und jeder Bewohner hat das Recht auf ein unmittelbares persönliches Wohnumfeld. In diesem muss ausreichend Platz für die Grundausstattung vorhanden sein; hierzu zählen insbesondere ein Bett, ein Schrank, ein Stuhl oder Sessel mit Tisch und die für die Nutzung der Medien erforderlichen Möbel. Innerhalb des unmittelbaren persönlichen Wohnumfelds muss auch ausreichend Platz zur Fortbewegung zur Verfügung stehen; dies gilt auch bei Verwendung technischer Hilfsmittel, die der Fortbewegung dienen.

(2) Die Wohnfläche des unmittelbaren persönlichen Wohnumfelds einer Bewohnerin oder eines Bewohners muss mindestens 14 m2 betragen. Ein Wohnraum darf höchstens zwei unmittelbare persönliche Wohnumfelder umfassen; in diesem Fall muss die Wohnfläche mindestens 20 m2 betragen. Bei der Berechnung der Wohnfläche des unmittelbaren persönlichen Wohnumfelds bleiben gemeinschaftliche Wohnflächen, Sanitärbereiche, Flure, Loggien, Wintergärten, Dachgärten, Terrassen, Balkone, Nutzräume und vergleichbare Flächen und Räume außer Betracht. Die Übergangsbestimmungen des § 32 Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.

(3) Die Gestaltung des unmittelbaren persönlichen Wohnumfelds soll den individuellen Wünschen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner so weit wie möglich entsprechen. Die Nutzung eigener Möbel und persönlicher Gegenstände ist zu ermöglichen; dies gilt nicht, wenn begründete Sicherheitsbedenken hiergegen bestehen oder hierdurch Rechte oder berechtigte Interessen von Mitbewohnerinnen oder Mitbewohnern eingeschränkt werden. In jeder Einrichtung muss mindestens ein Abstellraum für die Sachen der Bewohnerinnen und Bewohner zur Verfügung gestellt werden.

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