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Änderungstext
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und über die weitere Entwicklung der Gesundheitsfachberufe
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 22. Juni 2026
(GV. NRW Nr. 17 vom 30.06.2026 S. 380)
Artikel 1
Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 wird nach der Angabe "entsprechende" die Angabe "oder eine andere" eingefügt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
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(1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
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"(1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Die Unterlagen sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln." |
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
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| (2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen. | "(2) Die antragstellende Person muss von den Unterlagen nach Absatz 1 Übersetzungen wahlweise in deutscher oder englischer Sprache beifügen, soweit sie nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt wurden. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Übersetzungen von Unterlagen nach Absatz 1 aus der Ausgangssprache in die deutsche Sprache vorzulegen. Übersetzungen müssen von einer Person erstellt sein, die in Deutschland oder im Ausland zum Dolmetschen oder Übersetzen öffentlich bestellt oder beeidigt ist. Die zuständige Stelle kann auf die Vorlage von Übersetzungen nach Satz 1 verzichten." |
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
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| (4) Die zuständige Stelle kann die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. | "(4) Die zuständige Stelle kann die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend." |
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "entsprechende" die Angabe "oder eine andere" eingefügt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
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| Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potentiellen Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. | "Geeignete Unterlagen sind beispielsweise
|
3. § 6 wird wie folgt geändert:
(Stand: 15.07.2026)
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