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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Besoldungs- und des Versorgungsrechts
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 6. Dezember 2024
(GV.NRW. Nr. 40 vom 19.12.2024 S. 1123)


Artikel 1
BesZVO NRW - Besoldungszuständigkeitsverordnung NRW
Verordnung zur Bestimmung der Besoldungsfestsetzungsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

Auf Grund des § 65 Satz 1 in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), von denen § 92 Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 5 Nummer 16 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3498), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern" durch die Wörter "der Landesbesoldungsordnung A" ersetzt.

2. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:

"(2) Eine Zulage in Höhe von 170,00 Euro monatlich erhält, wer als Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter in einem Personenschutzkommando verwendet wird.

(3) Eine Verwendung im Sinne des Absatzes 1 liegt auch vor, wenn die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte nicht mehr unmittelbar Angehörige oder Angehöriger der Spezialeinheiten ist, jedoch Tätigkeiten mit Bezug zu den Spezialeinheiten ausübt, den Nachweis der Leistungsfähigkeit regelmäßig erbringt und im Alarmierungsfall bei den Spezialeinheiten eingesetzt werden kann."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.

Artikel 3
VersZVO - Versorgungszuständigkeitsverordnung
Verordnung zur Bestimmung der Versorgungsfestsetzungs- und -regelungsbehörden und zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Versorgungsrechts

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung (20.12.2024) in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

ID: 243089


ENDE

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