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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 5. Juli 2024
(GV. NRW. Nr. 21 vom 30.07.2024 S. 447)


Artikel 1

§ 116 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1430) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "in den Feuerwehren" gestrichen.

b) Satz 2

Welche Beamtinnen und Beamte zur Feuerwehr gehören, bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung.

wird aufgehoben.

2. Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 7 ersetzt:

alt neu
(2) Es gelten § 112 Absatz 1 Satz 1, § 113, außerdem für die Beamtinnen und Beamten in den Feuerwehren der Gemeinden und Gemeindeverbände und die Beamtinnen und Beamten in den Feuerwehren des Landes § 110 Absatz 3 sowie für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes § 112 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Die Beamtinnen und Beamten in den Feuerwehren treten mit dem Ende des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.

"(2) Es gelten § 112 Absatz 1 Satz 1 und § 113, außerdem für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes der Gemeinden und Gemeindeverbände § 110 Absatz 3 sowie für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes § 110 Absatz 3 und § 112 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 61. Lebensjahr vollenden.

(4) Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes der Gemeinden, der Gemeindeverbände, am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen sowie in den Feuerwehren des Landes, die vor dem 1. Januar 1968 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, der Gemeindeverbände, am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen sowie in den Feuerwehren des Landes, die nach dem 31. Dezember 1967 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr Anhebung um auf Alter
Monate Jahre Monate
1968 3 60 3
1969 6 60 6
1970 9 60 9
1971 12 61 0

(5) Für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes, mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen und in den Feuerwehren des Landes, gilt Absatz 3 ab dem 1. Januar 2028. Beamtinnen und Beamte, die am 1. Januar 2028 die Altersgrenze nach Absatz 3 bereits erreicht haben, treten mit Ablauf des 31. Januar 2028 in den Ruhestand.

(6) Auf Antrag der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes, mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen und in den Feuerwehren des Landes, der vor dem 1. Januar 2029 gestellt wird, kann der Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Im Übrigen gilt § 32 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend.

(7) Für diejenigen Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die vor dem 1. Januar 2024 eine Altersteilzeit gemäß § 66 angetreten haben, verbleibt es bei der bisherigen Altersgrenze."

3. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 8.

Artikel 2

Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (31.07.2024) in Kraft.

ID: 241831


ENDE

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(Stand: 31.07.2024)

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