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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung der Lehrkräftebesoldung sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 30. Mai 2023
(GV. NRW Nr. 17 vom 13.06.2023 S. 317)



Artikel 1
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

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Artikel 2
Weitere Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

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Artikel 3
Weitere Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

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Artikel 4
Weitere Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

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Artikel 5
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

Auf Grund des § 65 Satz 1 in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), von denen § 92 Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 5 Nummer 16 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414) geändert worden ist, wird verordnet:

Im 2. Abschnitt der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3498), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Mai 2022 (GV. NRW. S. 730) geändert worden ist, wird der 7. Titel

7. Titel
Zulage für die Tätigkeit als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter

§ 17a Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage

(1) Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, die die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Notfallsanitäterin" oder "Notfallsanitäter" besitzen, erhalten für die Tätigkeit als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter eine Zulage.

(2) Die Zulage beträgt 2,50 Euro je Stunde der tatsächlichen Verwendung in der Notfallrettung. § 9 Absatz 1 gilt entsprechend.

aufgehoben.

Artikel 6
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

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Artikel 7
Weitere Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

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Artikel 8
Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften in Ämter der Besoldungsgruppe a 13

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Artikel 9
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 mit Wirkung vom 1. November 2022 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 in Kraft.

(3) Artikel 3 tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

(4) Die Artikel 4 und 5 treten am 1. August 2023 in Kraft.

(5) Artikel 6 tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Juli 2023 in Kraft. Artikel 6 Nummer 2 und 9 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

(6) Die Artikel 7 und 8 treten am 1. August 2026 in Kraft.

ID 231174

ENDE

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(Stand: 13.09.2023)

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