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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 10. Mai 2022
(GV. NRW. Nr. 28 vom 19.05.2022 S. 730)



Auf Grund des § 65 Satz 1 in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), von denen § 92 Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 5 Nummer 16 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Nach § 17 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3498), die zuletzt durch Verordnung vom 2. Februar 2021 (GV. NRW. S. 189) geändert worden ist, wird der folgende 7. Titel eingefügt:

"7. Titel
Zulage für die Tätigkeit als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter

§ 17a Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage

(1) Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, die die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Notfallsanitäterin" oder "Notfallsanitäter" besitzen, erhalten für die Tätigkeit als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter eine Zulage.

(2) Die Zulage beträgt 2,50 Euro je Stunde der tatsächlichen Verwendung in der Notfallrettung. § 9 Absatz 1 gilt entsprechend."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 221016

ENDE

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(Stand: 25.05.2022)

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