Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2022 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 25. März 2022
(GV. NRW. Nr. 17 vom 12.04.2022 S. 377)



Artikel 1
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S 642), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1075) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 17 die Angabe "2021" durch die Angabe "2022" ersetzt.

2. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "2021" durch die Angabe "2022" ersetzt.

b) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe "1. Januar 2021"durch die Angabe "1. Dezember 2022" und die Angabe "1,4" durch die Angabe "2,8" ersetzt.

3. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe a 13" wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern "Konrektorin, Konrektor" werden die Wörter "einer Grundschule" durch die Wörter "einer Grund- oder Hauptschule" ersetzt und die Wörter "- einer Hauptschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern -4)" gestrichen.

bb) Nach den Wörtern "Kustodin, Kustos" wird das Wort "Lehrerin," gestrichen.

cc) Vor dem Wort "Lehrer" wird das Wort "Lehrerin," eingefügt.

dd) Nach den Wörtern "Rätin, Rat9) 10) 11)" werden die Wörter "Realschulkonrektorin, Realschulkonrektor - einer Realschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern -4)" eingefügt.

b) In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe a 16" werden nach den Wörtern "Dekanin, Dekan2)" die Wörter "Direktorin, Direktor der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten" gestrichen.

4. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 3" werden nach den Wörtern "Direktorin, Direktor des Landeskriminalamts" die Wörter "Direktorin, Direktor der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten" eingefügt.

b) In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 5" werden nach den Wörtern "Präsidentin, Präsident des Hauses der Geschichte Nordrhein-Westfalen" die Wörter "Präsidentin, Präsident des Landesbetriebs Information und Technik" gestrichen.

c) In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 6" werden nach den Wörtern "als Leitung einer Hauptabteilung -3)" die Wörter "Präsidentin, Präsident des Landesbetriebs Information und Technik" eingefügt.

5. In der Anlage 3 wird die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe R 9" gestrichen.

6. Die Anlagen 6 bis 16 erhalten die aus den Anhängen 1 bis 11 zu diesem Gesetz ersichtlichen Fassungen.

(Anlagen nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

Das Landesbeamtenversorgungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 376) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 58 Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe "7,38" durch die Angabe "7,59" ersetzt.

2. In § 84 Absatz 3 werden die Angabe "1. Januar 2021" durch die Angabe "1. Dezember 2022", die Angabe "68,88" durch die Angabe "70,81" und die Angabe "68,07" durch die Angabe "69,98" ersetzt.

3. Die Anlage erhält die aus dem Anhang 12 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

(Anlage nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare

In § 1 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare vom 31. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 716), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1475) geändert worden ist, wird die Angabe "1.325,17" durch die Angabe "1.375,17" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Ausbildungsordnung Justizdienst 1.2 im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

In § 3 Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungsordnung Justizdienst 1.2 im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis vom 27. April 2018 (GV. NRW. S. 212), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 378) geändert worden ist, wird die Angabe "2.382,32" durch die Angabe "2.432,32" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Ausbildungsordnung für den Gerichtsvollzieherdienst im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

In § 5 Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungsordnung für den Gerichtsvollzieherdienst im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis vom 12. Juli 2021 (GV. NRW. S. 920) wird die Angabe "2.382,32" durch die Angabe "2.432,32" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Verordnung vom 2. Februar 2021 (GV. NRW. S. 189) geändert worden ist, in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe "3,63" durch die Angabe "3,73" ersetzt.

2. In § 17 wird die Angabe "1,73" durch die Angabe "1,78" ersetzt.

3. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 13.12.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion

...

X