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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW und zur Änderung weiterer Vorschriften
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 14. September 2021
(GV. NRW. Nr. 69 vom 21.09.2021 S. 1086)
Artikel 1
Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.April 2016 (GV. NRW. S. 230) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift wird die Angabe "*" mit folgender Fußnote angefügt:
"Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49, L 305 vom 24.10.2014 S. 115, L 177 vom 08.07.2015 S. 60, L 268 vom 15.10.2015 S. 35, L 95 vom 09.04.2016 S. 20), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 (ABl. L 131 vom 24.04.2020 S. 1) geändert worden ist."
2. § 3 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Zuständige Behörden im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49, L 305 vom 24.10.2014 S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist sowie der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte sind die zuständigen Stellen nach § 8 und § 13 Absatz 5 bis 7, soweit im Fachrecht keine abweichende Regelung getroffen ist. | "(6) Zuständige Behörden im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG sowie der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte sind die zuständigen Stellen nach § 8 und § 13 Absatz 5 bis 7, soweit im Fachrecht keine abweichende Regelung getroffen ist." |
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder Kopien zu übermitteln, wobei die vorgenannten Kopien grundsätzlich in beglaubigter Form vorzulegen sind. . | "Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln." |
b) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Frist" die Wörter "Originale, beglaubigte Kopien oder" eingefügt.
4. In § 7 Absatz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
5. Dem § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Entscheidung über die Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 11 wird entsprechend Artikel 14 Absatz 6 der Richtlinie 2005/36/EG begründet."
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder Kopien zu übermitteln, wobei die vorgenannten Kopien grundsätzlich in beglaubigter Form vorzulegen sind. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen. | "(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen." |
b) In Absatz 3 werden die Sätze 2 bis 4
Wurden die vorgelegten Unterlagen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt, können diese abweichend von Absatz 2 auch elektronisch übermittelt werden. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen, kann sich die zuständige Stelle sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Der Fristablauf gemäß § 13 Absatz 3 wird in diesen Fällen nicht gehemmt.
aufgehoben.
(Stand: 24.09.2021)
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